Das BAZL führt die Bürger an der Nase herum
Diese Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, d.h. einer Gebrauchsanweisung, wie der Bürger vorzugehen habe, wenn er gegen diese Verfügung rekurrieren wolle. Sodann wurde allfälligen Rekursen zu vorneherein die aufschiebende Wirkung entzogen.
Das BAZL machte somit den Bürgern glauben, sie hätten eine Rekursmöglichkeit gegen diese Verfügung.