Mit Verfügung vom 23. Juni 2003 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt das Betriebsreglement des Flughafens provisorisch geändert und damit die Südanflüge eingeführt.
Diese Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, d.h. einer Gebrauchsanweisung, wie der Bürger vorzugehen habe, wenn er gegen diese Verfügung rekurrieren wolle. Sodann wurde allfälligen Rekursen zu vorneherein die aufschiebende Wirkung entzogen.
Das BAZL machte somit den Bürgern glauben, sie hätten eine Rekursmöglichkeit gegen diese Verfügung. Zahlreiche Private, Gemeinden und Verbände haben jedenfalls von diesem vermeintlichen Recht Gebrauch gemacht!
Wie nun der Zwischenentscheid der REKO/INUM vom 26. Juni 2006 zeigt, war die Überlegung es bestehe eine solche Rekursmöglichkeit, ein Trugschluss. Weil das BAZL am 29.3.05 ein neues, vorläufiges Betriebsreglement des Flughafens (vBR) genehmigt hat, sind die ursprünglichen Rekurse gegenstandslos. Diese Rekurse waren überflüssig. Es hätte gereicht, Rekurs gegen das vBR einzureichen. Deshalb sind die ursprünglichen Rekurse gegenstandslos!
Bei Erlass seiner Verfügung vom 23.Juni 2003 war das BAZL bestens darüber informiert, dass das UVEK den Flughafen verpflichtet hatte, wegen der Auseinandersetzung mit Deutschland, bis spätestens ende 2003 ein neues Betriebsreglement vorzulegen. Jetzt stelle ich mir nur die Frage, weshalb dann das BAZL in seiner Verfügung vom 23.6.03 nicht darauf hingewiesen hat, dass die Bürger und Organisationen sich Rekurse ersparen können, weil ohnehin ein neues Betriebsreglement bevorstehe?
Weshalb wird den Bürgern vorgegaukelt, es bestünden Rekursmöglichkeiten gegen eine Verfügung, wohl wissend, dass angesichts des bevorstehenden x.-ten neuen Betriebsreglementes allfällige Rekurse rein virtueller Natur sein werden, weil sie in der Pipeline stecken bleiben?
Weshalb wird der Öffentlichkeit glauben gemacht, es würde alles in rechtsstaatlichen Verfahren geprüft und abgewickelt?
W
Diese Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, d.h. einer Gebrauchsanweisung, wie der Bürger vorzugehen habe, wenn er gegen diese Verfügung rekurrieren wolle. Sodann wurde allfälligen Rekursen zu vorneherein die aufschiebende Wirkung entzogen.
Das BAZL machte somit den Bürgern glauben, sie hätten eine Rekursmöglichkeit gegen diese Verfügung. Zahlreiche Private, Gemeinden und Verbände haben jedenfalls von diesem vermeintlichen Recht Gebrauch gemacht!
Wie nun der Zwischenentscheid der REKO/INUM vom 26. Juni 2006 zeigt, war die Überlegung es bestehe eine solche Rekursmöglichkeit, ein Trugschluss. Weil das BAZL am 29.3.05 ein neues, vorläufiges Betriebsreglement des Flughafens (vBR) genehmigt hat, sind die ursprünglichen Rekurse gegenstandslos. Diese Rekurse waren überflüssig. Es hätte gereicht, Rekurs gegen das vBR einzureichen. Deshalb sind die ursprünglichen Rekurse gegenstandslos!
Bei Erlass seiner Verfügung vom 23.Juni 2003 war das BAZL bestens darüber informiert, dass das UVEK den Flughafen verpflichtet hatte, wegen der Auseinandersetzung mit Deutschland, bis spätestens ende 2003 ein neues Betriebsreglement vorzulegen. Jetzt stelle ich mir nur die Frage, weshalb dann das BAZL in seiner Verfügung vom 23.6.03 nicht darauf hingewiesen hat, dass die Bürger und Organisationen sich Rekurse ersparen können, weil ohnehin ein neues Betriebsreglement bevorstehe?
Weshalb wird den Bürgern vorgegaukelt, es bestünden Rekursmöglichkeiten gegen eine Verfügung, wohl wissend, dass angesichts des bevorstehenden x.-ten neuen Betriebsreglementes allfällige Rekurse rein virtueller Natur sein werden, weil sie in der Pipeline stecken bleiben?
Weshalb wird der Öffentlichkeit glauben gemacht, es würde alles in rechtsstaatlichen Verfahren geprüft und abgewickelt?
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