Das juristische «Hinterland» von Fluglärmklagen (UNIZH)
In den fortschrittsgläubigen Sechzigerjahren waren die Prioritäten noch klar: Das Bedürfnis, sich in der eigenen Blechkiste mit 120 Stundenkilometern fortzubewegen, war wichtiger als das Ruhebedürfnis lärmgeplagter Privatpersonen.