Zum Jahresende ein Erfolg für den Süden, eine Schlappe für den Flughafen und das BAZL in Sachen Betriebsreglement (BR)

Publiziert von VFSN-info am

Nach dem 260-seitigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021, womit das BR-2014 in weiten Teilen aufgehoben wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur einzelne Genehmigungsgegenstände des BR-2014 zu einer neuen Entscheidung ans BAZL zurückgewiesen, sondern auch neue Abklärungen und Entscheide durch die Sachplanbehörde für das SIL-Objektblatt Flughafen Zürich verlangt. Das aktuell gültige SIL-Objektblatt kann demzufolge auch nicht als Grundlage für eine allfällige Genehmigung des BR-2017 dienen. Ohne diese Grundlage ist somit kein Entscheid über das BR-2017 möglich. Das BAZL und der Bundesrat werden daher zuerst eine Anpassung/Neufassung des SIL prüfen, öffentlich auflegen und dann beschliessen müssen. Vorher gibt es kein (definitives) BR-2017.

Der VFSN hat mit den am 15.10.2021 eingereichten Schlussbemerkungen, nebst dem ursprünglichen Nichtgenehmigungsantrag auch die Sistierung des Verfahrens BR-2017 verlangt. Damit hatten wir nun beim BAZL Erfolg; unser Sistierungsantrag wurde gutgeheissen. Das freut uns!

Nachdem nun zuerst wieder am SIL-Objektblatt eine neue Teilversion nach dem Prinzip Salamitaktik erstellt werden soll, dürfte es noch eine ganze Weile gehen, bis das BR-2017 wieder neu aufgelegt werden wird. Es stellt sich denn auch die Frage, dieses mit dem nun in wesentlichen Teilen aufgehobenen BR-2014 zu vereinen und gesamthaft wieder als ein definitives Reglement neu aufzulegen. Wir werden sehen. Das dürfte aber frühestens Ende 2022 oder – sogar realistischer – im Jahre 2023 der Fall sein.

Unser Kampf hat sich in dieser Sache gelohnt und wurde belohnt.

Aber, wenn man auf die Ausgangslage zurückblickt, dass der Flughafen Zürich ja als umweltrechtlicher Sanierungsfall gilt und insofern immer noch erst "vorläufig", wie seit 2005, resp. "provisorisch", wie seit 2002/2003 betrieben wird, ist es eigentlich unverständlich und nicht nachvollziehbar… Ein definitives Betriebsreglement (das man später natürlich auch immer wieder ändern könnte) gibt es immer noch nicht. Allerdings müsste man dann konsequnterweise Südanflüge einschränken und auf Südstarts ganz verzichten.

Weitere Dokumente:

BAZL: Sistierung BR2017 vom 7.12.2021

BVGer: Urteil vom 16. 9. 2021