Erneut Drohgebärden aus Deutschland, TA vom 10. 7.
Deutschland will alle Bemühungen der Schweiz, ein auch für die Zürcher Bevölkerung akzeptables Flugregime zu erreichen, offenbar zum Vornherein torpedieren. Dabei setzt man sich auch über Urteilsbegründungen der eigenen Gerichte hinweg. So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 24.Oktober 2002 argumentiert, die deutschen Flugverbote seien zulässig, weil innerhalb der Schweiz Möglichkeiten für lärmschonende Verfahren bestünden – explizit erwähnt wurden dabei von diesem Gericht auch «gekröpfte Anflüge». Es ist offensichtlich, dass Deutschland seinen eigenen Flughäfen München und Frankfurt zu Lasten Zürichs im aviatischen Konkurrenzkampf mit allen Mitteln einen Vorteil zuschanzen will.
THOMAS STÄUBLI, KÜSNACHT
Ich frage mich, weshalb deutsche Fluggesellschaften in Zürich eigentlich zu den Zeiten landen dürfen, in denen der Anflug von Deutschland her verboten ist? In bin zwar sehr für die Lärmbeschränkung überall. Aber Deutschland mutet hier dem Flughafen Zürich-Kloten etwas zu, was er seinen eigenen Flughäfen meiner Meinung nach niemals zumuten würde.
Hat unser Nachbar Deutschland so viel Angst vor einem Wirtschaftsstandort Zürich?
ERICH BRAUCHLI, BESENBÜREN
Deutschland sitzt am längeren Hebel
Nicht einschüchtern lassen! Die deutsche Bundesregierung ist offenbar über massgebliche Gerichtsentscheide im eigenen Land nicht informiert. Herr Verkehrsminister Tiefensee sollte sich dringend in den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2002 einarbeiten. Hier ein Auszug dieses Beschlusses: «(.. .) Davon abgesehen hat die Antragstellerin im Parallelverfahren – 8 S 2210/02 – in ihrer Klageund Anklageschrift Alternativen genannt, die sie – ohne gravierende Einbussen eigener Positionen – für geeignet hält, die mit den Verordungsregelungen angestrebten Umweltschutz- und Lärmminderungsziele zu erreichen. Denn sie hat ausgeführt, dass es drei Anflugverfahren – den ‹Side-step-Approach›, das ‹Continousdecent-Verfahren› und/oder den ‹gekröpften Anflug› – gebe, die diese Voraussetzungen erfüllten.» Der Verwaltungsgerichtshof hält die DVO unter anderem deshalb für rechtens, weil die Schweiz ihre Probleme mit dem gekröpften Anflug lösen könne. Die Schweiz setzt also nur um, was ein deutsches Gericht empfiehlt.
Weshalb dann die Aufregung?
Es ist nur zu hoffen, dass sich der Bundesrat und die Zürcher Regierung nicht einschüchtern lassen und unserem nördlichen Nachbarn endlich die Stirn zeigen werden!
URSULA HOFSTETTER, FORCH
Deutschland will alle Bemühungen der Schweiz, ein auch für die Zürcher Bevölkerung akzeptables Flugregime zu erreichen, offenbar zum Vornherein torpedieren. Dabei setzt man sich auch über Urteilsbegründungen der eigenen Gerichte hinweg. So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 24.Oktober 2002 argumentiert, die deutschen Flugverbote seien zulässig, weil innerhalb der Schweiz Möglichkeiten für lärmschonende Verfahren bestünden – explizit erwähnt wurden dabei von diesem Gericht auch «gekröpfte Anflüge». Es ist offensichtlich, dass Deutschland seinen eigenen Flughäfen München und Frankfurt zu Lasten Zürichs im aviatischen Konkurrenzkampf mit allen Mitteln einen Vorteil zuschanzen will.
THOMAS STÄUBLI, KÜSNACHT
Ich frage mich, weshalb deutsche Fluggesellschaften in Zürich eigentlich zu den Zeiten landen dürfen, in denen der Anflug von Deutschland her verboten ist? In bin zwar sehr für die Lärmbeschränkung überall. Aber Deutschland mutet hier dem Flughafen Zürich-Kloten etwas zu, was er seinen eigenen Flughäfen meiner Meinung nach niemals zumuten würde.
Hat unser Nachbar Deutschland so viel Angst vor einem Wirtschaftsstandort Zürich?
ERICH BRAUCHLI, BESENBÜREN
Deutschland sitzt am längeren Hebel
Nicht einschüchtern lassen! Die deutsche Bundesregierung ist offenbar über massgebliche Gerichtsentscheide im eigenen Land nicht informiert. Herr Verkehrsminister Tiefensee sollte sich dringend in den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2002 einarbeiten. Hier ein Auszug dieses Beschlusses: «(.. .) Davon abgesehen hat die Antragstellerin im Parallelverfahren – 8 S 2210/02 – in ihrer Klageund Anklageschrift Alternativen genannt, die sie – ohne gravierende Einbussen eigener Positionen – für geeignet hält, die mit den Verordungsregelungen angestrebten Umweltschutz- und Lärmminderungsziele zu erreichen. Denn sie hat ausgeführt, dass es drei Anflugverfahren – den ‹Side-step-Approach›, das ‹Continousdecent-Verfahren› und/oder den ‹gekröpften Anflug› – gebe, die diese Voraussetzungen erfüllten.» Der Verwaltungsgerichtshof hält die DVO unter anderem deshalb für rechtens, weil die Schweiz ihre Probleme mit dem gekröpften Anflug lösen könne. Die Schweiz setzt also nur um, was ein deutsches Gericht empfiehlt.
Weshalb dann die Aufregung?
Es ist nur zu hoffen, dass sich der Bundesrat und die Zürcher Regierung nicht einschüchtern lassen und unserem nördlichen Nachbarn endlich die Stirn zeigen werden!
URSULA HOFSTETTER, FORCH