Das Bundesgericht pfeift zwar die Reko INUM zum zweiten Mal zurück, zementiert aber die Südanflüge in der Nacht.
Laut provisorischem Betriebsreglement haben Anflüge in den deutschen Sperrzeiten am Morgen von Süden am Abend von Osten zu erfolgen. Instrumentenlandesysteme (ILS) erlauben Anflüge bei schlechteren Sichtbedingungen (tieferen Sichtminima) als Sichtanflüge, Deshalb wurden nach Einführung des ILS auf die Piste 34 Landungen bei reduzierter Sicht vom Osten auf den Süden verlagert. Dies wurde als vorübergehende Massnahme deklariert, bis auch die Ostpiste 28 mit einem ILS ausgerüstet sei.
Beschwerden gegen den Bau des ILS28, denen die Reko INUM aufschiebende Wirkung gewährt hatte, verzögerten den Baubeginn, doch entzog ihnen das Bundesgericht 2004 die aufschiebende Wirkung unter anderem mit folgender Begründung:
„Es steht ausser Frage, dass gemäss den umweltschutzrechtlichen Prinzipien danach zu trachten ist, die Zahl der Anwohner, die von Lärmeinwirkungen über den Immissionsgrenzwerten betroffen werden, möglichst klein zu halten.
In diesem Lichte steht das Bestreben, neben den regelmässigen morgendlichen Landungen vermehrt auch abendliche Anflüge über den dicht besiedelten Süden des Flughafens zu leiten, mit dem öffentlichen Interesse in Widerspruch.“
Auch den Beschwerden gegen die Inbetriebnahme des ILS28 gewährte die Reko INUM aufschiebende Wirkung und erneut korrigierte das Bundesgericht den Entscheid, allerdings mit der Auflage, dass für das ILS28 die Sichtminima nicht herabgesetzt werden dürfen. Eine Entlastung des dicht besiedelten Südens von Nachtanflügen wird so verhindert.. Diesmal hält das Bundesgericht fest:
„Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der in Aussicht genommenen, den Eventualanträgen (von Unique) entsprechenden Lösung ein weitgehender Interessenausgleich erzielt werden kann, kann doch einerseits die neue Anlage wie von der Flughafenbetreiberin gewünscht in Betrieb genommen werden und ist andererseits gewährleistet, dass sich der Landeverkehr im bisherigen Rahmen hält und nicht zu einer stärkeren Belastung der Anwohner (im Osten) führt.“
Damit widerspricht das Bundesgericht der eigenen Argumentation von 2004, wonach aus umweltschutzrechtlichen Gründen das Bestreben neben den morgendlichen auch Abendanflüge über den dicht besiedelten Süden des Flughafens zu leiten mit dem öffentlichen Interesse in Widerspruch stehe. Die Interessen von Unique und die der Anwohner im Osten werden geschützt zulasten des dicht besiedelten Südens. Vor allem im Winter wird durch die nächtlichen Südanflüge die Bevölkerung nicht nur morgens um 6 Uhr von tief fliegenden Jets geweckt, sondern bis spät in die Nacht belärmt. Während Tagen bis Wochen wird so die Nachtruhe auf sechs Stunden reduziert. Was ist mit dem öffentlichen Interesse und dem umweltschutzrechtlichen Prinzipien?
Im Interessenausgleich zwischen Unique und den Anwohnern im Osten bleiben die Anwohner im dicht besiedelten Süden auf der Strecke.