Für den Flughafen Zürich wurden bis heute noch keine Lärmentschädigungsverfahren abgeschlossen. Da die gesetzlichen Grundlagen für ein solches Verfahren lückenhaft sind, kommt der Rechtsprechung eine grosse Bedeutung zu. Die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts zum Thema Fluglärmentschädigungen wurde bis anhin weitgehend anhand von Fällen entwickelt, die den Flughafen Genf betrafen. Die in diesen Verfahren entwickelten Grundsätze sind jedoch nur beschränkt auf die Verhältnisse in Zürich übertragbar. Daher sind bei der Beurteilung der Fälle rund um den Flughafen Zürich rechtliche Fragen zu beantworten, die sich in dieser Form in der Schweiz bisher noch nicht gestellt haben.
Die Verfahren um die Entschädigungsforderungen von Liegenschafteneigentümern aus Regionen mit übermässigem Fluglärm sind zurzeit bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 hängig. Vorab werden 19 repräsentative Fälle in der Gemeinde Opfikon als „Pilotfälle“ behandelt. Für diese Pilotfälle sollen voraussichtlich im September 2005 Einigungsverhandlungen vor der Eidgenössischen Schätzungskommission durchgeführt werden.
Als Vorbereitung für diese Verhandlungen haben Unique und der Kanton Zürich bei der Eidgenössischen Schätzungskommission eine gemeinsame Stellungnahme eingereicht. Die darin vertretene Haltung soll einerseits die Fragen klären, die aufgrund der unvollständigen Gesetzesgrundlagen und der fehlenden Präjudizien offen sind. Andererseits soll sie zur standardisierten Abwicklung der Verfahren und damit auch dazu beitragen, dass die Rechts- und Planungssicherheit verbessert werden kann. Wichtig ist der Grundsatz, dass Entschädigungen aufgrund von übermässigem Fluglärm keine allgemeinen „Genugtuungszahlungen“ darstellen. Vielmehr sollen sie dem Liegenschafteneigentümer einen konkreten finanziellen Schaden vergüten, wenn die von der Rechtsprechung dafür entwickelten Kriterien erfüllt sind. Dabei muss der Schaden auch eine gewisse Schwere erreichen, da Liegenschafteneigentümer neben den Vorteilen, die sie allenfalls aus der Nähe zum Flughafen haben, auch gewisse Nachteile in Kauf nehmen müssen, die durch eine im öffentlichen Interesse betriebene Infrastruktur entstehen.
In der Stellungnahme wird weiter dargelegt, dass bei Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum, bei denen ein entschädigungspflichtiger Schaden anerkannt wird, ein allfälliger Minderwert wegen übermässigen Fluglärms nur auf Basis speziell entwickelter Bewertungsmodelle ermittelt werden kann. Diese sogenannten „ökonometrischen“ oder „hedonischen“ Modelle – kombiniert mit einer Beurteilung durch den Experten vor Ort – erlauben eine standardisierte Beurteilung und damit eine effizientere Abwicklung der Verfahren.
Die eingereichte Stellungnahme widerspiegelt das Ziel von Unique, die hängigen Verfahren speditiv weiterzuführen und die betroffenen Liegenschafteneigentümer in berechtigten Fällen angemessen entschädigen zu können. Gleichzeitig soll im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit des Flughafens der Betrag möglicher Entschädigungen limitiert werden.
Der Rechtsvertreter der Liegenschafteneigentümer wird nun zu den Ausführungen von Unique und des Kantons Zürich in den nächsten Wochen schriftlich Stellung nehmen können. Voraussichtlich im kommenden September werden die konkreten Einigungsverhandlungen der 19 Pilotfälle in der Gemeinde Opfikon durchgeführt werden. Kommen keine Einigungen mit den Liegenschafteneigentümern zustande, wird die Eidgenössische Schätzungskommission Entscheide fällen müssen. Gegen diese Entscheide kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
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Eine Mitteilung von: Unique (Flughafen Zürich AG, 25.05.05)