Teilrevision des Richtplanes, Einsprache des VFSN

Publiziert von VFSNinfo am

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat eine Teilrevision des kantonalen Verkehrsrichtplans. Von der Revision ausgeklammert ist vorläufig der Bereich Flughafenregion; hier wird ein separates Richtplan-Verfahren durchgeführt.

Während der Auflagefrist (30.6.2005!) kann sich jedermann zur Vorlage äussern.

Um was geht es?

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat eine Teilrevision des kantonalen Verkehrsrichtplans. Mit der Revision wird eine mit der Siedlungsentwicklung koordinierte Verkehrsplanung angestrebt. Der Verkehrsrichtplan setzt Handlungsschwerpunkte zur Bewältigung des Verkehrs sowie zur Entlastung der Wohnbevölkerung von Durchgangsverkehr. Er schafft die planerischen Voraussetzungen für dringliche Vorhaben, wie beispielsweise den Güterumschlagsterminal im Limmattal oder die Verlängerung der Aubruggstrasse als Voraussetzung zur Realisierung der Glattalbahn. Der Richtplan bildet die Grundlage für die kantonalen Planungen und für den Bundessachplan Verkehr. Er soll damit auch die notwendigen Ergänzungen des Eisenbahn- und Hochleistungsstrassennetzes sicherstellen.

Von der Revision ausgeklammert ist vorläufig der Bereich Flughafenregion; hier wird ein separates Richtplan-Verfahren durchgeführt.

Die Vorlage 4222, Teilrevision des kantonalen Richtplans (Verkehrsplan), Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 17. November 2004, wird vom 2. Mai bis 30. Juni 2005 öffentlich aufgelegt.

Während der Auflagefrist kann sich jedermann zur Vorlage äussern. Die Anregungen und Einwendungen haben einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten.


Wer kann wie seine Meinung äussern?

Jedermann ist berechtigt, sich unter Angabe seines Namens und seiner Postadresse an der Mitwirkung zu beteiligen. Anonyme Eingaben werden nicht entgegen genommen.

Gegenstand der Mitwirkung ist die aktuelle Revisionsvorlage bzw. der durch diese abgedeckte Themenbereich. Vorschläge und Anregungen zu anderen Bereichen des Richtplans können nicht entgegen genommen werden. Anträge sind möglichst konkret zu formulieren und mit einer Begründung zu versehen. Zu jedem Antrag ist anzugeben, auf welches Richtplan-Kapitel bzw. auf welchen Karteneintrag er sich bezieht.

Die Website mit den entsprechenden Informationen zur Teilrevision des Richtplans finden Sie hier

Was ist die Stellungsnahme des VFSN?

Das Kapitel 4.6.1. zum Thema Flughafen wurde in dieser Teilrevision komplett ausgeklammert. Somit kann heute eigentlich zu diesem Thema gar nicht Stellung genommen werden oder es kann keine Einsprache oder ein Antrag gestellt werden. Daher gilt weiterhin der Text aus dem Richtplan von 31.Januar 1995, der explizit die An- und Abflugrouten regelt und in dem keine Südanflüge vorkommen. Somit ist für den VFSN eigentlich auch keine Änderung wünschenswert und die heute praktizierten Südanflüge verstossen weiterhin gegen den kantonalen Richtplan.

Auf Anfrage im Kantonsrat hat aber der Zürcher Regierungsrat geantwortet, dass das Kapitel 4.6.1 zum Flughafen erst nach Beendigung des SIL -Prozess im kantonalen Richtplan angepasst wird (was dann wieder eine öffentliche Auflage bedeutet, aber diese dann bedeutungslos ist, da gegen den SIL nichts mehr unternommen werden kann)

Der Kantonale Richtplan und der SIL-Prozess des Bundes sind zwei gleichberechtigte Instrumente. Der Kanton Zürich hat dabei seine raumplanerischen Vorstellungen in den SIL-Prozess einzubringen. Von diesen Vorstellungen massgeblich abhängig ist die Gestaltung des Flugbetriebes des Flughafens Zürich-Kloten. Da der SIL-Prozess bei Interessenskonflikt zwischen SIL und kantonalem Richtplan die Oberhand hat, ist es entscheidend, dass der Kanton Zürich vorgängig seine Prioritäten definiert, da der SIL-Prozess, wenn abgeschlossen, bekanntlich nicht mehr anfechtbar ist.

Dadurch, dass in der jetzigen Teilrevision des Richtplans, der nun der Bevölkerung zur Beurteilung aufgelegt wurde, das Kapitel Flughafen Zürich ausgeklammert wurde, befürchtet der VFSN, dass gar keine raumplanerischen Vorstellungen zum Flugverkehr existieren und sich somit der Kanton verhängnisvoll (oder bewusst ??) in die Hände des Bundes begibt.

Am 15. September 2004 hat der Regierungsrat die Flughafenpolitik des Kantons Zürich festgelegt, die sich nach vier Leitlinien gliedert:

  • Schutz der Bevölkerung
  • Stärkung des Wirtschaftsstandorts und der Volkswirtschaft des Kantons Zürich durch einen wettbewerbsfähigen Flughafen mit Drehkreuzfunktion
  • Vertrauen der Bevölkerung und Akzeptanz des Flughafens
  • Sicherheit und Zuverlässigkeit des Flugbetriebes

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat sich im Jahr 2004 grundsätzlich für eine Nordausrichtung des Flughafens Klotens ausgesprochen, hat nun aber keine Einsprache zum Betriebsreglement 6 vorgenommen. Dieses Betriebsreglement 6 erlaubt Südanflüge über dicht besiedeltes Wohngebiet und insbesondere das Dual Landing (gleichzeitige  Süd- und Ostanflüge), um die Kapazität zu erhöhen. Somit widerspricht sich der Regierungsrat einmal mehr und hat sich somit definitv unglaubwürdig gemacht. Es ist zu befürchten, dass die raumplanerischen Vorstellungen des Kantons Zürich für den SIL Prozess nicht definiert sind oder sich der Regierungsrat nicht festlegen will.

Deshalb fordert der VFSN in dieser Teilrevision des Richtplanes anstelle im Kapitel 4.6.1 zum Flughafen neu im Kapitel 4.1 Gesamtverkehrsstrategie eine klare Stellungsnahme und Bekenntnis zur Nordausrichtung des Flughafens, die Forcierung alternativer Anflugsvarianten (gekröpfter Nordanflug) über wenig besiedeltes Gebiet sowie Abflugsverfahren, welche ebenfalls möglichst wenig besiedeltes Gebiet belärmen und Naherholungszonen (z.B. die Greifenseeregion) explizit schützen. Südabflüge mit wide left turn, straight oder right turn sind nicht zuzulassen.


Was hat nun der VFSN unternommen?

Nach verschiedenen Abklärungen hat der VFSN am 20. Mai 2005 fristgerecht im Namen seiner Mitglieder einen Antrag zur Aenderung mit Begründung gestellt.
Der Antrag im Wortlaut (PDF)


Was können Sie persönlich tun?

Das Verfahren ist mit keinen Kosten verbunden. Allerdings sind Masseneinsendungen sinnlos, weil gleichlautende Anträge zusammengefasst und nur einmal ausgewertet werden.

Deshalb empfehlen wir unseren Mitgliedern, nur ähnlich lautende Anträge bis 30. Juni 2005 auf dem entsprechendem Mitwirkungsformular im Web

oder per Post an:

Baudirektion des Kanton Zürich
Amt für Raumordnung und Vermessung
Abteilung Kantonalplanung
Stampfenbachstr. 12, Postfach

8090 Zürich

zu stellen.

Je mehr unterschiedliche Anträge eintreffen, umso höher die Chancen, dass das Thema Luftverkehr jetzt in den Richtplan integriert wird und nicht dann, wenn der Bund alles vorgegeben hat.