Die Flughafen Zürich AG (Unique) hatte das vorläufige Betriebsreglement Ende 2003 beim BAZL eingereicht. Es fasst die verschiedenen seit Oktober 2001 vorgenommenen provisorischen Änderungen zusammen. Die Anpassungen waren primär aufgrund deutscher Massnahmen notwendig geworden. Bestandteil des Gesuchs war auch die vom Bund verlangte Umweltverträglichkeitsprüfung des gesamten Betriebs. Das vorläufige Betriebsreglement basiert auf dem derzeit praktizierten Konzept mit einer grundsätzlichen Nordausrichtung des Flugverkehrs ausserhalb der von Deutschland verordneten Sperrzeiten. Es soll so lange Gültigkeit haben, bis nach Abschluss des im letzten Jahr wieder angestossenen Koordinationsprozesses für den Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) ein definitives Betriebsreglement erlassen werden kann.
Das BAZL wendete für die Prüfung des Gesuchs einen Kriterienkatalog mit folgenden sechs Punkten an:
- Genehmigung der durch die deutsche Verordnung vorgegebenen Elemente
- Genehmigung von Elementen, welche die Sicherheit und die betriebliche Stabilität erhöhen
- Der genehmigte Flugbetrieb ist für das Umfeld voraussehbar (fix definierte An- und Abflugrichtungen je Zeitfenster)
- Die Differenz zum heutigen Betrieb ist möglichst klein
- Der wieder angelaufene SIL-Koordinationsprozess darf durch das vorläufige Betriebsreglement nicht präjudiziert werden
- Die aufschiebende Wirkung wird soweit möglich belassen
Gestützt auf diese Kriterien und nach Konsultation der interessierten Kantone und Bundesstellen hat das BAZL das vorläufige Betriebsreglement teilweise gutgeheissen. So hat es die Verlängerung der Nachtflugsperre um eine Stunde (von 00 Uhr auf 23 Uhr) genehmigt. Dem Anliegen des Flughafens nach einer flexiblen Pistenbenutzung hat das Amt mit einer Zeitfenster-Regelung Rechnung getragen anstelle der beantragten vollständigen Flexibilisierung. Dadurch erhält der Flughafen einerseits die Möglichkeit, die Pisten wie betrieblich erforderlich zu nutzen, anderseits bleibt der Flugbetrieb für die Bevölkerung weiterhin berechenbar. Mit der neuen Pistenbenutzung entfällt als Kompensation für die ausgedehnte Nachtruhe zum einen der gegenläufige Verkehr
abends von 21 bis 22 Uhr (die so genannte Caravelle-Regelung, die heute vor 7 Uhr und ab 21 Uhr bis Betriebsschluss gilt), zum anderen erhält der Flughafen die Möglichkeit, die Piste 28 für Starts nach Westen bereits ab 6.30 Uhr und nicht wie heute erst ab 7 Uhr zu benutzen.
Teilweise bewilligt hat das BAZL die Einführung der Betriebsart mit koordinierten Landungen auf die Pisten 28 und 34 am Morgen. So hat das Amt die Auflage gemacht, dass die Kapazität durch diese Betriebsart jenen Wert nicht übersteigen darf, der vor der Verhängung der deutschen Beschränkungen möglich war. Voraussetzung für die Freigabe des koordinierten Landens ist zudem, dass die entsprechenden technischen Systeme und operativen Verfahren bei der Flugsicherung vorhanden sind, was heute noch nicht der Fall ist.
Stattgegeben hat das BAZL auch der Einführung einer grösseren Linkskurve bei Starts ab der Piste 16, dem so genannten Wide left Turn. Dieses Verfahren bewirkt eine räumliche Entflechtung der Flugwege anstatt wie bisher bloss eine zeitliche Staffelung der Flugzeuge. Der Wide left Turn trägt damit zur Erhöhung der Sicherheit des Flugbetriebs bei und erlaubt es, die vom BAZL aus Sicherheitsgründen im Oktober letzten Jahres angeordnete Erhöhung der Separation von anfliegenden und startenden Flugzeugen auf den beiden Nordpisten 14 und 16 teilweise zu reduzieren. Aus technischen Gründen ist der Wide left Turn erst im kommenden Herbst einführbar.
Nicht genehmigt hat das BAZL die so genannte Hub-Klausel. Mit dieser wollte der Flughafen zwischen 22 und 23 Uhr nur noch jene Flüge in den Flugplan aufnehmen, die für das Drehkreuz in Zürich von Bedeutung sind. Eine solche Regelung wäre mit dem Diskriminierungsverbot gemäss europäischem Recht nicht vereinbar. Dieses hat die Schweiz gestützt auf das bilaterale Luftverkehrsabkommen mit der EU einzuhalten. Weiter hat das BAZL das Begehren des Flughafens abgelehnt, allfällige Verschärfungen der deutschen Verordnung ohne vorgängige Anpassung des Betriebsreglements vollziehen zu können. Das Amt verweist in diesem Zusammenhang auf das Recht der Betroffenen, im Rahmen einer öffentlichen Auflage gegen solche Änderungen Einsprache zu erheben. Gewährt hat das BAZL dem Flughafen dagegen die Möglichkeit, bei Entlastungen oder einem gänzlichen Wegfall der deutschen Verordnung ohne formelles Bewilligungsverfahren die Betriebskonzepte gemäss Ausnahmeregelung anzuwenden. Ebenfalls nicht gutgeheissen hat das BAZL den Antrag des Flughafens, für Pistensanierungen befristete Abweichungen vom Betriebsreglement selbständig vornehmen zu können. Auch hierfür muss er weiterhin ein Gesuch an die Aufsichtsbehörde richten.
Die neuen Flugverfahren (An- und Abflugverfahren) treten auf den 14. April in Kraft. Das BAZL hat deshalb Beschwerden gegen diesen Teil des genehmigten Betriebsreglements vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzogen. Grund ist, dass die Flugverfahren mit der neuen Luftraumstruktur verknüpft sind, die ebenfalls am 14. April wirksam wird. Da Deutschland die Warteräume Ekrit und Saffa auf diesen Zeitpunkt hin aufhebt, mussten diese auf Schweizer Gebiet verlagert und als Folge davon die Luftraumstruktur angepasst werden. Ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung stünden ab Mitte April keine Warteräume mehr zur Verfügung, wodurch der Betrieb des Flughafens Zürich massiv beeinträchtigt worden wäre. Beschwerden gegen den Wide left Turn hat das BAZL die aufschiebende Wirkung per 30. Oktober entzogen. Beschwerden gegen den restlichen Teil des Betriebsreglements – insbesondere das Pistenbenutzungskonzept – hat das Amt die aufschiebende Wirkung belassen.
Der neue Luftraum umfasst in etwa das Gebiet zwischen Basel, Donaueschingen (D), Romanshorn, Zug und Willisau. Der Warteraum Saffa heisst neu Amiki und befindet sich zwischen Kreuzlingen und Weinfelden. Ekrit ist ab Mitte April unter der Bezeichnung Gipol zwischen Frick und Herznach angesiedelt. Als Folge des «Umzugs» von Saffa und Ekrit muss auch die Lage der beiden südlichen Warteräume angepasst werden. Rapex befindet sich neu in der Region Hoch-Ybrig und heisst Mosit, Bersu wird – allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt – über das Entlebuch verschoben. Die Mindesthöhen der Warteräume bewegen sich zwischen 2100 und 4300 Metern über Meer. Gestützt auf die Lärmschutzverordnung resultieren deshalb keine relevanten Immissionen. Die Warteräume werden zudem nur benutzt, wenn das Verkehrsaufkommen kurzfristig höher ist als die Landekapazität auf dem Flughafen Zürich.
Gegen das vor Jahresfrist öffentlich aufgelegte vorläufige Betriebsreglement waren beim BAZL rund zehntausend Einsprachen eingegangen. Gleichberechtigt in die Prüfung übernommen hatte das Amt auch die gegen die seit 2001 vorgenommenen provisorischen Änderungen (vermehrte Ost- und Einführung der Südanflüge) eingereichten Einsprachen. Damit wurden die betroffenen Kreise von unnötigem Aufwand entlastet. Einsprecher können gegen den Entscheid des BAZL bei der Eidg. Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt Beschwerde führen. Deren Beschluss wiederum ist vor Bundesgericht anfechtbar.
Wie der Betrieb des Flughafens Zürich langfristig aussehen soll, wird im Rahmen des SIL-Koordinationsprozesses bis Ende 2007 definiert. Darin werden auch die Ergebnisse der Gespräche über eine ausgewogene Verteilung der An- und Abflüge einfliessen, welche Bundesrat Moritz Leuenberger mit dem deutschen Verkehrsminister Manfred Stolpe vereinbart hat. Die Gespräche sollen binnen Jahresfrist zu Lösungen führen.
Bern, 30. März 2005
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)
Kommunikation
Präsentation von Raymond Cron, Direktor des BAZL (264 kb)
Vorläufiges Betriebsreglement: Verfügung (238 kb)
Änderung der Luftraumstruktur: Verfügung (18 kb)
Neue Luftraumstruktur Zürich (606 kb)