Der Verein Flugschneise Süd – NEIN hat die fehlende Beleuchtung des Loorenkopfs in der Beschwerde gegen das Betriebsreglement 5 bemängelt. Folgende Anwort erfolgte mit dem Urteil der Rekurskommission des UVEK (Reko UVEK) im Oktober 2003:
http://www.reko-uvek.admin.ch/dokumente/114010601024297.pdf
Auszug von Seite (Seite 27 und 28):
Das BAZL hat denn auch in einem Faktenblatt vom 24. September 2003 zum Stand der Überprüfung der Sicherheit beim Anflug auf Piste 34 ausgeführt, dass die im erwähnten Bericht empfohlenen Hindernisbefeuerungsanlagen erst für die Einführung des LOC/DME-Anflugverfahrens erstellt werden müssten, weil dieses Anflugverfahren in geringerem Abstand zu den überflogenen Hindernissen stattfinden werde als der VOR/DME-Anflug.Ebenso ist aufgrund dieser Ausführungen davon auszugehen, dass auch die für die Einführung des LOC/DME- und ILS Anflugverfahrens notwendigen Hindernisbefeuerungen rechtzeitig erstellt werden.
Das BAZL und die Reko UVEK bestätigen im Oktober 2003 , dass die Hindernisbefeuerung für das LOC/DME-Anflugverfahren erstellt werden muss. Daher wurde auch die Stadt Zürich per Verordnung dazu verpflichtet.
Die Stadt Zürich wehrt sich gegen diese Verfügung und legt Rekurs bei der Reko UVEK ein. Das BAZL kündigt an, seine Auflage nochmals zu prüfen.
Erstaunliches sehen wir aus der Verfügung der Reko UVEK vom 8.4. 2004. Das BAZL hat seine Meinung über die Sicherheitsauflage revidiert und die Reko UVEK sieht keinen Grund, diese Korrektur zu hinterfragen. Folgende Anwort erfolgte mit dem Urteil der Rekurskommission des UVEK (Reko UVEK) im März 2004:
http://www.reko-uvek.admin.ch/dokumente/114010410318105.pdf
Auszug aus dem Entscheid der Reko UVEK vom 8.4.2004 – Punkt 8.3:
... In der angefochtenen Verfügung begründet die Vorinstanz (BAZL) die Befeuerung des Aussichtsturms Loorenkopf mit dem Ergebnis einer Sicherheitsstudie, dem bereits erwähnten Bericht „Operational Evaluation ILS/LOC-DME RWY 34 LSZH“ vom 25. April 2003. Danach sei der Turm aus Sicherheitsgründen zu befeuern, weil er aufgrund seiner Höhe die Sicherheitszone durchstosse....In ihrer Stellungnahme vom 2. April 2004 führt die Vorinstanz aus, auch wenn die im Sicherheitsbericht beschriebenen künstlichen Hindernisse kein Sicherheitsrisiko für den Anflug auf Piste 34 darstellten, sei die Befeuerung aus Gründen der Wahrnehmbarkeit für die Piloten notwendig. Sie, die Vorinstanz, stütze sich dabei auf eine Sicherheitsempfehlung des Büros für Flugunfalluntersuchung, welches im Nachgang zum Absturz eines Flugzeugs der Alitalia am Stadlerberg die Befeuerung des die Freihaltefläche durchstossenden Terrains verlangt habe, obwohl der Stadlerberg kein Sicherheitsrisiko für den Anflug auf Piste 14 dargestellt habe.
.... Was sodann die Wahrnehmung des erhöhten Terrains am Loorenkopf betrifft, so führt die Vorinstanz selber aus, dass die Anflüge auf Piste 34 ab dem 30. April 2004 bei Tageslicht erfolgen werden und die Piloten daher das erhöhte Terrain werden wahrnehmen können. Ab Herbst 2004 würden diese Anflüge jedoch wieder zu einem grossen Teil bei Dunkelheit stattfinden. Zur Wahrnehmung des erhöhten Terrains sei daher die Befeuerung der markantesten Erhebungen, zu welchen der Loorenkopf zweifellos gehöre, notwendig. Davon ausgehend, dass ab dem Monat September wieder mit kritischen Tageslichtverhältnissen zu rechnen sei, müsse die Befeuerung des Aussichtsturms bis Ende August 2004 erstellt sein.
..... Den Angaben der Vorinstanz (BAZL) ist zusammenfassend zu entnehmen, dass gestützt auf die bisher vorliegenden Sicherheitsempfehlungen die Befeuerung des Aussichtsturms Loorenkopf erst ab Ende August 2004 notwendig ist.
Fazit:
Das BAZL revidiert seine eigene Sicherheitsauflage und die Reko UVEK sieht keinen Anlass, diese Revision zu hinterfragen. Das BAZL begründet die Korrektur damit, dass die Südanflüge bei Tageslicht erfolgen würden. Die betrifft jedoch höchstens die Landungen am Morgen. Da jedoch vermehrt Landungen abends ab 20.00 resp. 21.00 bis 23.30 erfolgen könne, müssten diese jedoch ohne Befeuerung verboten werden.
Zusätzlich ist zu erwähnen, dass der Sonnenaufgang und –untergang nicht per Verfügung geändert werden kann sondern eine der wenigen Konstanten des Flughafens Zürich darstellt. Daher ist dies keine neue Erkenntnis, welche eine Korrektur der Sicherheitsauflage begründen würde.
Der wahre Grund für die Korrektur des BAZL liegt wahrscheinlich im Protokoll vom 26.6.2003, in welchem Bundesrat Moritz Leuenberger die Einführung der Südanflüge nach LOC/DME per 30.4.2004 versprochen hat. Das BAZL wie die Reko UVEK sind direkt oder indirekt Moritz Leuenberger unterstellt. Auszug aus dem Protokoll vom 26.6.03:
Protokoll_Leuenberger_Stolpe.pdf
Die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt sicher, dass für den Flughafen Zürich Instrumentenanflugverfahren auf die Piste 34 in folgenden Schritten in Betrieb genommen
werden können:
- VOR/DME-Verfahren zum 30. Oktober 2003
- LLZ/DME-Verfahren zum 30. April 2004
- ILS CAT1-Verfahren zum 31. Oktober 2004
Mit der Korrektur des BAZL betreffend eigener Sicherheitsauflagen und dem Entscheid der Reko UVEK stellt die Schweizerische Eidgenossenschaft sicher, dass per 30.4.04 nach LLZ/DME (LOC/DME) geflogen werden kann. Ungeachtet, ob dies per gültigem Gesetz oder gängingen Sicherheitsauflagen möglich wäre.
Die Sicherheitsauflagen werden politisch motiviert der aktuellen Situtation angepasst. Die Bevölkerung und die Passagiere werden dafür geopfert.
Urban Scherrer, Pfaffhausen