Bei den formellen Enteignungen werden die Kosten auf 800 Mio. bis 1,2 Mia. Franken geschätzt. ... Die Einführung der Südanflüge hat... nur einen unbedeutenden Einfluss auf diese Schätzung.
... die Schätzung der Höhe der Kosten sowie deren zeitlichen Anfall sowohl im positiven wie auch im negativen Sinn mit beträchtlichen Unsicherheiten behaftet.(Geschäftsbericht Unique, Seite 33 - PDF, 1.2MB)
Lärmentschädigungen und Lärmschutzmassnahmen
Aufgrund von Art. 679 und 684 ZGB (Zivilgesetzbuch) in Verbindung mit Art. 36a LFG (Luftfahrtgesetz) und dem Enteignungsgesetz des Bundes hat Unique (Flughafen Zürich AG) Kosten für formelle Enteignungen und aufgrund von Art. 20 f. USG (Umweltschutzgesetz) Kosten für Lärmschutzmassnahmen (Schallschutzkosten) zu tragen.
Das Überschreiten der seit 1. Juni 2001 gültigen Immissionsgrenzwerte für Zivilflughäfen ist gemäss heutiger Rechtssprechung eine Voraussetzung (neben anderen) für allfällige diesbezügliche Ansprüche. Die Betriebskonzession und das Umweltschutzrecht bilden die Grundlage, die durch solche Forderungen entstandenen Kosten über Luftverkehrsgebühren (lärmabhängige Landetaxe und spezieller Zuschlag auf Passagiergebühren) zu refinanzieren.
Die mutmasslichen Kosten für Lärmschutzmassnahmen dürften sich auf der Basis des am 31. Dezember 2003 eingereichten vorläufigen Betriebsreglements zwischen 200 und 300 Mio. Franken bewegen. Bei den formellen Enteignungen werden die Kosten auf 800 Mio. bis 1,2 Mia. Franken geschätzt. Die konkreten Kosten hängen bei beidem vom weiteren Betrieb des Flughafens und den damit verbundenen Lärmemissionen ab. Die Einführung der Südanflüge hat – aufgrund des in den meisten Gebieten nicht überschrittenen Immissionsgrenzwertes – nur einen unbedeutenden Einfluss auf diese Schätzung.
Es wird angenommen, dass diese Kosten über einen Zeitraum von mehreren Jahren anfallen werden. Die Refinanzierung erfolgt über spezielle lärmrelevante Einnahmen. Wichtigste Gebühr für die Refinanzierung ist die lärmabhängige Passagiertaxe von 5.– Franken. Aufgrund der aktuellen Schätzungen müsste diese Gebühr auf ca. 10.– Franken angehoben werden, um die erwarteten Kosten decken zu können. Das Unternehmen geht davon aus, dass diese Gebühr im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit des Flughafens Zürich noch tragbar wäre.
In der Bilanz- und Erfolgsrechnung von Unique (Flughafen Zürich AG) werden die Kosten und Erträge im Zusammenhang mit Lärm über den Airport of Zurich Noise Fund (AZNF) abgewickelt (siehe Anhang zur Konzernrechnung, Ziffer 14, Airport of Zurich Noise Fund, Seiten 86/87). Per Stichtag weist der AZNF einen positiven Saldo aus (was einer Verbindlichkeit von Unqiue (Flughafen Zürich AG) gegenüber dem AZNF entspricht), das heisst, es sind mehr lärmspezifische Einnahmen als Ausgaben ange- fallen.
Die im Fond vorhandenen Mittel reichen, um (auch ohne Berücksichtigung der weiter laufenden Einnahmen) mindestens die erwarteten Kosten des folgenden Jahres abdecken zu können. Zudem sind im Zusammenhang mit dem Flughafen Zürich keine Klagen aus formellen Enteignungen höchstrichterlich entschieden. Aufgrund der Einschätzung der laufenden Rechtsverfahren wird auch nicht erwartet, dass im Jahr 2004 eine Klage betreffend Entschädigung aus formeller Enteignung höchstrichterlich entschieden wird.
Aufgrund der in diesem Bereich noch unvollständigen Rechtssprechung und der komplexen Bewertungsfragen in Bezug auf die Festlegung eines allfälligen Minderwertes ist sowohl die Schätzung der Höhe der Kosten sowie deren zeitlichen Anfall sowohl im positiven wie auch im negativen Sinn mit beträchtlichen Unsicherheiten behaftet. Hierbei handelt es sich um eine Eventualverpflichtung, die erst im Umfang zukünftiger effektiver Ansprüche zurückzustellen sein wird.