Kantonsrätliche Vorstösse
siehe auch http://www.kantonsrat.zh.ch/internet/fs1_main.asp?MNID=310
Vorstösse
sind die Möglichkeiten des Kantonsrates, durch Aufträge (Motionen), Vorschläge (Postulate) und Fragen (Interpellationen und Anfragen) selber aktiv zu werden und Gegenstände zu thematisieren, welche die Regierung nicht von sich aus in den Rat bringt.
Motion
Mit einer Motion kann der Regierungsrat verpflichtet werden, einen Entwurf für eine Verfassungs- oder Gesetzesvorlage, einen Beschluss oder einen Bericht vorzulegen.
Wird die Motion überwiesen, hat der Regierungsrat innert dreier Jahre (Fristerstreckung um ein Jahr möglich) Bericht und Antrag zu unterbreiten.
Postulat
Das Postulat lädt den Regierungsrat ein, zu prüfen, ob eine Verfassungs- oder Gesetzesvorlage oder ein Entwurf für einen Beschluss, insbesondere über einen Kredit, vorzulegen sei. Nimmt der Regierungsrat das Postulat entgegen oder wird es von der Ratsmehrheit überwiesen, so hat der Regierungsrat innert zweier Jahre (Fristerstreckung um ein Jahr möglich) Bericht zu erstatten.
Dringliches Postulat
Mit der Unterstützung von mindestens 60 Ratsmitgliedern kann ein eingereichtes Postulat dringlich erklärt werden. Der Regierungsrat ist in diesem Falle verpflichtet, innert vier Wochen begründet Stellung zum Vorstoss zu nehmen.
Anfrage
Mit der Anfrage kann jedes Ratsmitglied Aufschluss über Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung verlangen; der Regierungsrat antwortet innert drei Monaten schriftlich. Anfragen werden im Rat nicht diskutiert.
Dringliche Anfrage
Wird eine Anfrage mit schriftlicher Unterstützung von mindestens 60 anwesenden Kantonsratsmitgliedern unterzeichnet, so gilt sie als dringlich und ist vom Regier