Am 29. März 2005 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) das von Unique (Flughafen Zürich AG) am 31. Dezember 2003 eingereichte vorläufige Betriebsreglement mit Einschränkungen genehmigt. Unique (Flughafen Zürich AG) erhob gegen einige Auflagen Beschwerde, akzeptiert jedoch, dass die flexible Benutzung der Pisten für Starts, die als Kompensation für die verlängerte Nachtflugsperre beantragt wurde, nur mit Einschränkungen genehmigt wurde.
Der Flughafen Zürich muss eine Infrastruktur zur Verfügung stellen können, die unter vergleichbaren Rahmenbedingungen wie die Drehkreuze im Ausland benutzt werden kann. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der angekündigten Eingliederung der SWISS in den Lufthansa-Konzern. Eine zentrale Voraussetzung für den künftigen Flugbetrieb ist die flexiblere Nutzung der Pisten für Starts. Obwohl das BAZL insbesondere die Flexibilisierung bei der Pistenbenutzung nicht im beantragten Umfang genehmigt hat, wird Unique die verlängerte Nachtflugsperre in Kombination mit der beschränkten Flexibilisierung – wie auch weitere nicht bewilligte Punkte – akzeptieren. Mit der Bewilligung des vorläufigen Betriebsreglements wurden allerdings auch einige Auflagen verbunden, die für eine stabile Zukunft des Flughafens Zürich zu weit gehen oder zu absolut formuliert sind. Unique (Flughafen Zürich AG) sah sich deshalb gezwungen, diese Punkte in einem Beschwerdeverfahren überprüfen zu lassen. Einzelne Beschwerdepunkte sind im Nachfolgenden kurz erwähnt.
Unique (Flughafen Zürich AG) bestreitet im Rahmen ihrer Beschwerde insbesondere die Zulässigkeit der vorbehaltlosen Verpflichtung zur (teilweise gemäss Auflage sogar „zwingenden“) Einhaltung der von der ICAO erlassenen Normen und Empfehlungen. Unique (Flughafen Zürich AG) steht für eine maximal mögliche Sicherheit ein und will die Normen und Empfehlungen der ICAO wenn immer möglich umsetzen. Einige dieser Empfehlungen könnten am Flughafen Zürich aber schon allein aus topographischen Gründen nicht eingehalten werden. Gemäss den heutigen gesetzlichen Vorschriften sind Abweichungen von den ICAO-Normen und –Empfehlungen möglich. Die Auflagen gehen deshalb nach Auffassung von Unique (Flughafen Zürich AG) zu weit.
Ein weiterer Aspekt der Beschwerde von Unique (Flughafen Zürich AG) ist eine Auflage, wonach ab dem 1. April 2009 sämtliche Triebwerkstandläufe nur noch in einer Schallschutzanlage durchgeführt werden dürfen und die Flughafenhalterin verpflichtet wird, ein Plangenehmigungsgesuch zum Bau einer Schallschutzhalle für Triebwerkstandläufe einzureichen. Unique (Flughafen Zürich AG) ist bewusst, dass im Bereich Schalldämpferanlage Verbesserungen erforderlich sind. Entsprechende Vorbereitungsarbeiten sind denn auch im Gang. Allerdings sind die akustischen Abklärungen noch nicht abgeschlossen, mit welcher Massnahme die beste Schalldämpfung bei Standläufen erreicht werden kann. Das ist nicht zwingend mit einer sehr teuren Schallschutzhalle, sondern allenfalls auch mit anderen Schallschutzmassnahmen der Fall. Zudem ist Unique (Flughafen Zürich AG) der falsche Adressat dieser Verpflichtung. Das unternehmerische Risiko einer solchen baulichen Massnahme muss bei der SR-Technics, die diese Anlage für ihren Wartungsbetrieb braucht, liegen, zumal es sich bei einer Schallschutzanlage nicht um eine für den ordentlichen Flughafenbetrieb erforderliche Infrastruktur handelt.
Eine Mitteilung von: Unique (Flughafen Zürich AG)