Dem ehemaligen BAZL-Direktor wurde zu recht gekündigt (UVEK)

Publiziert von VFSNinfo am
Das UVEK hat dem ehemaligen Direktor des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, André Auer, wegen dessen objektiv „mangelnden Eignung“ für das Amt zu Recht gekündigt. Dies hat die eidgenössische Personalrekurskommission kürzlich entschieden. Weil jedoch Auer kein Verschulden trifft, hat er Anrecht auf eine Entschädigung in der Höhe eines Jahreslohnes. Das UVEK prüft, ob es den Entscheid der PRK an das Bundesgericht weiter ziehen soll. 
 

Mit Urteil vom 22. Dezember 2004 hat die PRK Folgendes erkannt:

  • Herr Auer hat den Kündigungsgrund der „mangelnden Eignung“ objektiv erfüllt. Das UVEK war „in Anbetracht eines gewandelten Umfeldes objektiv gesehen nicht mehr die geeignete Person zur Führung dieses verstärkt ins Rampenlicht geratenen Bundesamtes“. Das UVEK war deshalb berechtigt, Herrn Auer ordentlich zu kündigen.
  • Im Falle von Herrn Auer ist die mangelnde Eignung unverschuldet, so dass er Anspruch auf eine Abgangsentschädigung hat.
  • In Würdigung der Umstände ist eine Abgangsentschädigung in Höhe eines Jahreslohnes angemessen.

Das UVEK begrüsst den Entscheid der PRK insoweit, als er die Rechtmässigkeit der vom Departement ausgesprochenen ordentlichen Kündigung bestätigt. Unbefriedigend bleibt für das UVEK die Höhe der Abgangsentschädigung, zumal Herr Auer bereits kurze Zeit nach seiner Entlassung wieder eine Stelle fand. Das UVEK prüft deshalb, ob es den Entscheid der PRK an das Bundesgericht weiter ziehen soll; es wird dazu auch die Finanzdelegation der Eidg. Räte konsultieren.

24. Dezember 2004

UVEK Eidgenössisches Departement
für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation