Eigentumsgarantie (VFSN)

Publiziert von VFSNinfo am

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Eigentumsgarantie

Wenn der Bund Autobahnen baut, muss er vorgängig das dafür benötigte Land auf dem Wege der formellen Enteignung erwerben. Wer der Ansicht ist, dieses Prinzip gelte auch für die Luftstrassen des Flughafens, der irrt.

Der Südstart straight würde - wie schon der Südanflug - zumindest in der näheren Umgebung des Flughafens direkt durch die vertikale Ausdehnung des privaten Eigentums (Art. 667 ZGB) der betroffenen Bürger führen. Obwohl in unserer Rechtsordnung das Eigentum ein absolut geschütztes Rechtsgut sein soll, welches keinerlei Güterabwägung mit anderen Interessen zuzulassen hat, hat das Bundesgericht entschieden, dass die betroffenen Bürger in der Südschneise sich gegen den Durchflug durch die Luftsäule ihres Eigentums nicht zur Wehr setzen können. Sie sollen nur Entschädigung verlangen dürfen.
Eine Illusion – bis dato hat die Flughafen Zürich AG in der Südschneise (Landungen infolge DVO) keinen einzigen Franken für diese faktische Enteignung von Privateigentum vergütet.

Der Flugbetrieb führt zu erheblichen Lärmimmissionen, die die geltenden Immissionsgrenzwerte für Fluglärm und teilweise sogar die Alarmwerte überschreiten. Der Flughafen Zürich wäre als bestehende ortsfeste Anlage im Sinne des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung somit verpflichtet, an den betroffenen Gebäuden passive Lärmschutzmassnahmen zu treffen.
Eine Illusion - seit Einführung der Südanflüge hat der Flughafen keine Schutzmassnahmen in den neu betroffenen Gebieten realisiert.