BAZL legt Projektierungszone im Westen der Piste 10/28 des Flughafens Zürich fest (BAZL)

Publiziert von VFSNinfo am
Bern, 16.10.2007 - Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hat eine Projektierungszone im Westen der Piste 10/28 (Westpiste) des Flughafens Zürich festgelegt. Damit entspricht das Amt einem Gesuch des Flughafens. Mit der Projektierungszone soll verhindert werden, dass in der Verlängerung der Piste 10/28 Bauten entstehen, die als Hindernisse mögliche künftige Betriebsvarianten des Flughafens Zürich beeinträchtigen.

Im Rahmen des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) werden zurzeit unter anderem Betriebsvarianten für den Flughafen Zürich geprüft, welche eine Verlängerung der Westpiste 10/28 Richtung Westen bedingen. Die Wahl der künftigen Betriebsvariante soll bis in einigen Monaten fallen. Mit dem Erlass einer Projektierungszone kann verhindert werden, dass im Westen der heutigen Piste 10/28 Bauten entstehen, welche eine mögliche Verlängerung ausschliessen würden. Der Entscheid, eine Projektierungszone zu verfügen, stellt kein Präjudiz für die künftige Betriebsvariante dar, lässt aber alle Handlungsoptionen offen. Von der Projektierungszone betroffen ist eine Fläche von rund 15 Hektaren. Das Gebiet liegt vorwiegend in der Landwirtschaftszone. Betroffen ist aber auch ein Teil des Industriegebiets Meienbreiten in Rümlang.

Das BAZL hat dem Gesuch des Flughafens entsprochen und die Projektierungszone festgelegt. Wie das Amt festgestellt hat, entspricht die beantragte Projektierungszone den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes. Vor seinem Entscheid hatte das Amt den Kanton Zürich, die Gemeinde Rümlang und die betroffenen Grundeigentümer angehört. Der Kanton hat die Projektierungszone unterstützt. Gegen die Projektierungszone waren Einwendungen der Gemeinde und zweier Grundeigentümer eingegangen. Diese können den Entscheid des BAZL an das Bundesverwaltungsgericht weiterziehen. Den Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Projektierungszone mit ihren Beschränkungen ist befristet auf fünf Jahre und kann um maximal drei Jahre verlängert werden.

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BAZL, 16.10.2007