In einem am Dienstag veröffentlichten Urteil hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Opfiker Erbengemeinschaft gut.
Hintergrund ist die im Herbst 1996 von der damaligen Swissair eingeführte 4. Welle. Für viele Opfiker Bewohnerinnen und Bewohner bildete diese eine Zäsur. Die 4. Welle hatte nämlich ein sprunghaftes Ansteigen der Südabflüge zur Folge. Und Opfikon befindet sich im Süden der Start- und Landepisten.
Eine Erbengemeinschaft, die ein Grundstück in Opfikon besass, verlangte 1998 vom Zürcher Flughafen eine Entschädigung wegen übermässigem Fluglärm. Das Verfahren um eine Entschädigung zog sich allerdings in die Länge.
2004 verkaufte die Erbengemeinschaft das Grundstück. Im Kaufvertrag wurde allerdings festgehalten, dass nicht nur das Grundstück den Besitzer wechselte, sondern auch das Klagerecht gegenüber dem Flughafen. Eine allfällige Entschädigung würde also den neuen Besitzern zukommen.
Die Erbengemeinschaft und der neue Besitzer machten diesen Wechsel im Klagerecht von der Zustimmung des Kantons Zürich abhängig. Der Kanton trat darauf aber nicht ein.
Sechs Jahre später fand bei den Erben ein Meinungswechsel statt. In einer Zusatzvereinbarung trat der Käufer des Grundstücks seinen Rechtsanspruch auf eine allfällige Entschädigung wieder an die Erbengemeinschaft ab. Diese erhofften sich damit eine allfällige Entschädigung.
Schätzungskommission: keine Entschädigung
Nochmals neun Jahre später, im April 2019, wies die zuständige Eidgenössische Schätzungskommission, als Vorinstanz, das Entschädigungsbegehren ab. Sie begründete ihren Entscheid just mit der Unterbrechung des Beschwerderechts zwischen Käufer und Verkäufer.
Die Erbengemeinschaft zeigte sich damit nicht einverstanden und zog im Herbst 2019 ihren Fall an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Dieses hiess die Beschwerde nun gut. Das Bundesverwaltungsgericht wies dabei auf das Versäumnis des Kantons hin.
Weil der Kanton Zürich auf die damals nachgesuchte Zustimmung nicht eintrat, hat es nie einen Parteiwechsel in Sachen Klagerecht gegeben. Als Beschwerdeführer galten also immer die Erbengemeinschaft und nie der Käufer.
Sowohl die Verfahrenskosten von 1500 Franken als auch eine Parteientschädigung von 3000 Franken an die Erben wurden der Flughafen Zürich AG auferlegt.
Aber noch wichtiger ist der Schätzungsentscheid, der vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben wurde: Die Vorinstanz, die Eidgenössische Schätzungskommission, muss sich wieder mit der Lärmklage beschäftigen. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.