Empfehlung des VFSN zum Antwortformular der Flughafen Zürich AG betr. Minderwertentschädigung und Entschädigungsansprüche im Süden des Flughafens
Achtung, Update vom 14.02.2017
Achtung, Update vom 14.02.2017
Der Flughafen Zürich hat im Oktober / November 2016 Briefe betreffend den Entschädigungsforderungen aus Minderwert wegen Südanflügen verschickt. Dies mit der Frage, ob die Adressaten und Grundeigentümer ihre Forderung betreffend Minderwertenschädigung zurückziehen (Variante A) oder aufrechterhalten (Variante B) wollen.
- Auf dem Antwortformular die Variante B (Aufrechterhaltung der Forderung) ankreuzen und das Formular unterzeichnet bis zum Samstag, 31. Dezember 2016 (Poststempel) oder - nötigenfalls - in den ersten beiden Januarwochen 2017, der Flughafen Zürich AG zurückzusenden.
- Es empfiehlt sich, eine Kopie zu Ihren Akten zu nehmen oder sich dazu eine Notiz in Ihre Akten zu machen.
- Mit diesem Vorgehen erwachsen dem Grundeigentümer auch bei Wahl der Variante B (Aufrechterhaltung der Forderung) verbindlich keine Verfahrenskosten und er kann auch später zu keiner Umtriebsentschädigung an den Flughafen Zürich AG verpflichtet werden (Art. 114 und 115 Enteignungsgesetz). Der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin hat Anspruch darauf, dass sein Begehren von einer unabhängigen Behörde oder einem Gericht beurteilt wird.
- Ein weiterer Kommentar oder Hinweise auf dem Antwortformular ist nicht nötig und nicht zielführend. Der berechtigte Unmut über die andauernden Südanflüge und die Südstarts ist bei anderer Gelegenheit berechtigt kund zu machen.
- Bitte das Antwortformular in jedem Fall mit der Variante B (oder andernfalls der Variante A) angekreuzt einsenden. Der VFSN empfiehlt klar nicht, gar nicht zu reagieren und das Antwortformular nicht einzusenden oder die Variantenwahl offen zu lassen.
Wir haben ein Dokument mit den häufigsten Fragen zusammengestellt. Dieses finden Sie hier (PDF)
Verein Flugschneise Süd – NEIN
Der Vorstand