Im Urteil vom 22. Dezember 2010 entschied das Bundesgericht, dass Messflüge auf dem Flughafen Zürich ausserhalb der Betriebszeiten (während der Nacht) nicht zulässig sind.
Wie schon das Bundesverwaltungsgericht gewichtete auch das Bundesgericht den Schutz der Nachtruhe höher ein, als die wirtschaftlichen Begehrlichkeiten der Flughafen Zürich AG. Die gewichtigen Interessen der Anwohner an einer grundsätzlich ungestörten Nachtruhe überwiegen das Interesse der Flughafen Zürich AG an der jederzeitigen Durchführung von Messflügen. Zudem bemerkt das Bundesgericht, dass die gesetzlichen Grundlagen für eine solche Bewilligung nicht vorhanden sind.
Als Reaktion auf dieses für die Flughafen Zürich AG unerfreuliche Urteil des obersten Schweizer Gerichtes wurde vom BAZL kurzerhand das Gesetz in der "Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt" ergänzt. Mit Beschluss (Fassung) vom 4. März 2011, also nur 10 Wochen nach dem Urteil konnte das BAZL nun dem Begehren der Flughafen Zürich AG wieder entsprechen.
Einmal mehr hat sich damit das BAZL nicht als Aufsichtsbehörde, sondern als Willensvollstrecker der Flughafen Zürich AG betätigt.
VFSN, 26.02.2013