Der VFSN klagt beim Bundesgericht gegen Südanflüge den ganzen Tag (VFSN)

Publiziert von VFSNinfo am
Südanflüge sind ausschliesslich während der deutschen Sperrzeiten beantragt und provisorisch genehmigt worden.

Um den Flugbetrieb während der Deutschen Sperrzeiten morgens früh und abends sicherzustellen wurden im Jahr 2003 die neuen Südanflüge vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) provisorisch genehmigt.

Noch im Jahr 2005 schreibt Unique an das BAZL (Zitat): "Der Bund, der Kanton Zürich und Unique (Flughafen Zürich AG) sind sich einig, dass die Piste 34 nur während der von Deutschland erlassenen Sperrzeiten für die Anflüge über deutsches Hoheitsgebiet als Landepiste benutzt werden darf.“

Im November 2008 verlangte Unique plötzlich, Südanflüge den ganzen Tag durchzuführen wegen schlechten Wetterbedingungen. Dies mit der Einwilligung des Kantons Zürich. Das BAZL bewilligte diese und meint, Südanflüge ausserhalb der deutschen Sperrzeiten hätte es bereits im Jahr 2003 bewilligt. Das Bundesverwaltungsgericht schützt die Meinung des BAZL in Ihrem Urteil vom Juli 2009.

Südanflüge aus meteorologischen Gründen ausserhalb der Deutschen Sperrzeiten wurden nie beantragt, nie genehmigt und sind auch als Ausweichflüge bei besonderen meteorologischen Konstellationen inakzeptabel. Der VFSN hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts an das Bundesgericht weiter gezogen.
 
Es gilt festzuhalten, dass sich der Protest des VFSN nicht auf Landungen bei echten Notfällen bezieht.

VFSN, 19.09.2009, Yvonne Wewerka

PS:
Das gleiche Bundesverwaltungsgericht hat bis heute kein Urteil über unsere Beschwerde vom September 2003 gegen die Südanflüge während den deutschen Sperrzeiten gefällt.