Das Anflugregime für den Flughafen hatte 2003 infolge der Flugbeschränkungen über Süddeutschland geändert werden müssen. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) bewilligte der Flughafenbetreiberin Unique dementsprechend die Südanflüge auf Piste 34 und zu gewissen Zeiten Ostanflüge auf Piste 28.
Von Bazl und Uvek zu Kostenübernahme verdonnert
Unique wurde vom Bazl gleichzeitig verpflichtet, die Kosten der erforderlichen Investitionen auch dann selber zu tragen, wenn die Südanflüge dereinst nicht mehr durchgeführt werden dürften. Die gleiche Auflage machte das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) bei der Genehmigung des Instrumentenlandessystems und der Anflugbefeuerung für Piste 34.
Auf Beschwerde von Unique hat das Bundesverwaltungsgericht diese vorsorgliche Kostenauflage nun aufgehoben. Laut den Berner Richtern bezweckte sie einen vollständigen Ausschluss von Entschädigungsforderungen der Unique gegen den Bund, falls die Südanflüge aus welchen Gründen auch immer nicht mehr zulässig sein sollten.
Gerichte müssten über allfällige Klage entscheiden
Dafür bestehe indessen keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Auch auf die Betriebskonzession könne sich eine solche Verpflichtung nicht abstützen. Vielmehr sei es im öffentlichen Interesse, wenn sich dereinst im Falle einer Forderung der Unique die zuständigen Gerichte mit der Frage befassen würden.