Deutsches Gericht weist Einwände gegen Anflugbeschränkungen auf Zürich ab
Im Fluglärmstreit um den Flughafen Zürich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mehrere Klagen aus der Schweiz abgewiesen. Die durch Süd- und Ostanflüge entstandene Lärmbelästigung sei ausschliesslich von den Schweizer Behörden zu verantworten, erklärten die Richter am Dienstag in Mannheim. Die Kläger hätten deshalb kein Recht zur Klageerhebung in Deutschland.
bbu. Der jüngste Entscheid eines deutschen Gerichtes im Fluglärmstreit stellt keine Überraschung dar. «Es ist ein Entscheid der Schweizer Behörden, der Bevölkerung diese zusätzliche Belastung zuzumuten», hatte einer der drei zuständigen Richter schon bei der Eröffnung des Verfahrens vor dem baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofes in Mannheim erklärt und damit den Tenor angegeben. Eine ähnliche Klage der Swiss und des Flughafens war ausserdem bereits im Jahr 2004 abgewiesen worden.
Vier Gemeinden und Privatpersonen klagten
Die Kläger - unter ihnen die Städte Kloten und Zürich sowie die Gemeinden Zumikon und Zollikon sowie vier Privatpersonen - hatten die seit 2003 geltenden deutschen Auflagen für den Anflug auf den Zürcher Flughafen für den verstärkten Lärm verantwortlich gemacht, dem sie seither ausgesetzt sind. Dieser war dadurch entstanden, weil zu den von Deutschland verhängten Sperrzeiten der Flughafen von Süden oder Osten her angeflogen werden muss. Die Kläger sahen sich durch diese Regelung in ihren Rechte verletzt.
Schweizer Behörden als alleinige Verantwortliche
Nach dreistündiger mündlicher Verhandlung kamen die Mannheimer Richter zum Ergebnis, eine Verletzung der Rechte der Kläger liege unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vor. Als Begründung wird angeführt, dass die während den Sperrzeiten auftretenden Fluglärmbelastungen nicht auf die Anflugregelungen der deutschen Verordnung zurückzuführen sei. Diese hätten ihre Ursache ausschliesslich in den von den Schweizer Behörden definierten Anflugstrecken.
Flugrouten nicht Sache der deutschen Seite
Die deutsche Verordnung beziehe sich nur allgemein auf den Luftraum, nicht auf die konkreten Anflugverfahren und müsste deshalb auch nicht unausweichlich Flugrouten notwendig machen, welche zwingend über die Grundstücke und Einrichtungen der Kläger führen. Für diesen Vorgang trage die deutsche Seite deshalb keine Mitverantwortung.
Anhörung war nicht nötig
Die Richter betonen aber, dass sie trotz der fehlenden Klagebefugnis alle von den Klägern erhobenen Einwände erörtert hätten. Die deutsche Verordnung sei ohne Verfahrensfehler zustande gekommen und eine vorherige Anhörung der Kläger sei nicht nötig gewesen. Abschliessend wird festgehalten, die Verordnung verletze weder die Grundrechte der Kläger noch EU-Recht.
Weitere Klagen vor EU-Gerichtshof
Im Zusammenhang mit dem Fluglärmstreit ist nun noch eine weitere Klage der Schweiz vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg hängig. Der Bundesrat war nach der Verhängung der einseitigen deutschen Massnahmen zunächst an die EU-Kommission gelangt und hatte die Diskriminierung der Schweiz geltend gemacht. Mit ihrer Klage ist die Schweiz Anfang Dezember 2003 aber abgeblitzt. Anschliessend hat der Bund das Verfahren an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg weitergezogen. Mit einem Urteil wird für die zweite Hälfte 2006 gerechnet. (NZZ, 24.01.06)