Insgesamt sind drei Klagen anhängig. Im ersten Verfahren wendet sich die Stadt Kloten gegen die von Deutschland erlassene Rechtsverordnung. Diese sieht unter anderem vor, dass zwei der drei vorhandenen Pisten des Zürcher Flughafens durch den deutschen Luftraum an Werktagen nur von 7 bis 22 Uhr und an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nur von 9 bis 20 Uhr über süddeutsches Gebiet angeflogen werden dürfen. Die Stadt Kloten macht geltend, sie sei durch die dafür erforderliche Umlegung des Anflugverkehrs erheblichen Lärmbelästigungen ausgesetzt.
Grundrecht auf Eigentum
Die Kläger des zweiten Verfahrens, die Gemeinden Zollikon und Zumikon, die Stadt Zürich und drei Privatpersonen, berufen sich laut Gerichtsangaben auf ihr Eigentumsrecht an Grundstücken. Durch das neue An- und Abflugregime würden ihre Grundstücke nun mit unzumutbarem, gesundheitsgefährdendem Fluglärm belastet. Die Kläger sehen sich unter anderem in ihrem Grundrecht auf Eigentum und auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt.Das dritte Verfahren betrifft die Klage eines Deutschen, der in einem ihm gehörenden Einfamilienwohnhaus in Kloten wohnt. Auch er macht eine zu hohe Lärmbelästigung geltend.
Die seit Oktober 2003 bestehenden Einschränkungen der Nordanflüge auf Zürich-Kloten machen vermehrte Süd- und Ostanflüge nötig. Dies belastet grosse, teils dicht bevölkerte Gebiete zusätzlich mit Fluglärm. Derzeit prüfen die Schweizer Behörden den so genannten gekröpften Nordanflug, der über den Kanton Aargau hart an der Schweizer Grenze vorbeiführen würde. Er wird im Aargau und in Süddeutschland abgelehnt. (TA, 28.12.05)