Das neue, sechste (!) provisorische Betriebsreglement muss von Unique bis zum 1. Januar 2004 beim BAZL eingereicht werden. Diese Terminierung ist kein Zufall, sondern ein weiterer Schachzug des Bundesamtes für Zivilluftfahrt. Das Bundesgericht wird voraussichtlich anfangs 2004 über eine Beschwerde des VFSN befinden. Der Verein hat gegen das fünfte Betriebsreglement Beschwerde erhoben. Dieser wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dagegen hat der VFSN beim Bundesgericht geklagt. Sollte das Bundesgericht die Klage des VFSN schützen, müssten die Südanflüge bis zum Abschluss des Verfahrens eingestellt werden.
Mit der Anordnung, ein neues Betriebsreglement einzureichen, soll nun verhindert werden, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde des VFSN überhaupt erst eintritt.
Genau das gleiche Spiel wurde bereits mit einer Beschwerde der Stadt Zürich gespielt. Bereits damals trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen das dritte Betriebsreglement nicht ein, weil das beanstandetet Reglement flugs durch ein neues ersetzt worden war..
Solche Mätzchen sollen offenbar wieder und wieder angewandt werden: neues Betriebsreglement – Einsprachefristen – Beschwerden der Betroffenen – Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden – Notrecht – Abweisung der Beschwerden durch die Rekurskommission UVEK – Weiterzug der Beschwerden ans Bundesgericht – Einforderung eines weiteren neuen Betriebsreglements.
Rechtsverweigerung mit SystemSeit Mai 2001 wurden gegen alle fünf bisherigen Betriebsreglemente Beschwerden erhoben und eingereicht. Bis heute ist nicht eine einzige dieser Beschwerden abschliessend behandelt worden.
Mit taktischen Winkelzügen wird wiederholt verunmöglicht, dass die Kläger je zu einem rechtskräftigen Urteil kommen. Dies ist Rechtsverweigerung, die das Departement Leuenberger mit System praktiziert und dem Rechtsstaat in der Schweiz damit schweren Schaden zufügt.
Neue Belastungen – keine VerbesserungenDas neue Betriebsreglement wird mit dem Hinweis auf eine geringfügig verlängerte Nachtruhe gerechtfertigt. Dies ist Augenwischerei. Denn nach Aussagen von Unique hätte dieselbe Verlängerung auch mit einer Verordnung erreicht werden können. Ein neues Betriebsreglement ist dafür nicht nötig.
Mit dem sechsten Reglement kommen weitere Belastungen auf die Schweiz zu. So werden erstmals konkrete Planungen für die Verlegung von zwei Luftwarteräumen für kreisende Flugzeuge von Deutschland in die Schweiz unternommen.
VFSN, 30.12.2003