Als vorsorgliche Massnahme zum Betriebsreglement beantragt der VFSN, dass die Betriebsaufnahme der Südanflüge per 30. Oktober 2003 per sofort zu verbieten sei. Vorsorglich verlangt wird zudem, dass das BAZL eine Sitzung des Gemischten Ausschusses gemäss Art. 21 Abs. 4 des bilateralen Luftverkehrsübereinkommens mit der EG einzuberufen habe, um über die - nach Meinung der Beschwerdeführer - aus schweizerischer Sicht widerrechtliche einseitige deutsche Rechtsverordnung zu diskutieren und schliesslich diese nicht anzuwenden. Mit einer weiteren vorsorglichen Massnahme soll das BAZL die Skyguide AG anweisen, schnellstmöglich zusätzliche personelle und finanzielle Mittel für die Vorantreibung der Entwicklung und Einrichtung von Anflugverfahren südlich des Rheins (insbesondere des gekröpften Nordanfluges im Westanflug) freizusetzen.
Der VFSN verlangt in seiner Beschwerde, dass sämtliche Anträge betreffend die vorsorglichen Massnahmen sowie über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zum 29. September 2003 zu entscheiden seien. Im weiteren beantragen der VFSN und die Mitbeschwerdeführer in beiden Beschwerden, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerden gegen die Südanflüge wiederhergestellt werden müssen.
Ein Flughafen kann nicht mit einem Federstrich gedreht werden - und schon gar nicht mit aufschiebender Wirkung. Das Südanflugs-Betriebsreglement ist ein gefährlicher Schnellschuss. Die Bewilligung des Südanfluges erfolgt ohne adäquate Sicherheitsabklärungen und Sicherheitsmassnahmen und setzt die betroffenen Bewohner unverantwortbaren Gefahren für Leib und Leben aus. Bei der Genehmigung von Südanflügen wurden zudem die Verfahrensrechte der Betroffenen mit Füssen getreten. Dies lässt sich auch durch Zeitdruck nicht rechtfertigen - immerhin kennen die Behörden seit der einseitigen deutschen Kündigung der früheren bilateralen Regelung aus dem Jahre 1984 vom Mai 2000 die Meinung von Deutschland. Drei Jahre sind nun seitens des BAZL ziellos verstrichen. Die Südanflüge verletzen in stossender Weise geltendes schweizerisches Recht. Verletzt wird auch das bilaterale Luftverkehrsabkommen mit der EG, das Völkerrecht und zudem deutsches Recht. Südanflüge haben derzeit schlichtweg keine ausreichende Rechtsgrundlage und sind unverhältnismässig.
Verein Flugschneise Süd – NEIN
Thomas Morf, Präsident