Verfahren in Leipzig ausgesetzt
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat noch keinen definitiven Entscheid über die Klagen von Unique und Swiss gegen das deutsche Anflugregime für den Flughafen Zürich gefällt. Das Revisionsverfahren wurde ausgesetzt. Diesen Entscheid begründete das Gericht am Mittwoch mit einer hängigen Klage der Schweiz beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg.
(sda) Mit ihrer Klage ficht die Schweiz einen negativen Entscheid der Europäischen Kommission an. Diese vertrat die Meinung, dass die deutsche Verordnung angewendet werden dürfe.
Verordnung rechtens
Grundsätzlich vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass die Anflugbeschränkungen für den Flughafen Zürich rechtens sind. Die Verordnung stehe im Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage im deutschen Luftverkehrsrecht und verstosse auch nicht gegen völkerrechtliche Vereinbarungen (Transitvereinbarung und Chicagoer Abkommen von 1944).
Insofern stützte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig das vorinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, das die Klagen der Zürcher Flughafenbetreiberin und der Schweizer Fluggesellschaft Swiss abgewiesen hatte.
Soweit es um Flüge von Flughäfen aus dem EU-Raum zum Flughafen Zürich gehe, muss gemäss dem Gericht in Leipzig aber noch geprüft werden, ob die Anflugbeschränkungen mit dem europäischen Recht sowie dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU vereinbar sind. Um diese Frage geht es auch bei der hängigen Klage der Schweiz beim Europäischen Gerichtshof.
Vorwurf der Diskriminierung
Der Flughafen Zürich und die Swiss würden diskriminiert, sagten deren Rechtsanwälte am Mittwoch an der Verhandlung in Leipzig. Unique und Swiss müssten gemäss Gemeinschaftsrecht gleich behandelt werden wie Unternehmen in der EU.
Solche Flugbeschränkungen wären in Deutschland rechtswidrig, erklärten die Kläger. Ausserdem seien die Lärmschutzregeln in Kloten bereits strenger als in Deutschland. Der Flughafenbetrieb werde unverhältnismässig eingeschränkt.
Das Anflugregime für Kloten ist gemäss den Klägern nicht vereinbar mit dem Chicagoer Abkommen, welches international uneingeschränkte Überflüge vorsieht. Nach Ansicht von Unique und Swiss sind auch An- und Abflüge als Überflüge zu betrachten - dies wird aber von deutscher Seite bestritten.
Der Rechtsvertreter der Bundesrepublik Deutschland verteidigte die seit Oktober 2002 geltenden Anflugbeschränkungen auch mit dem Hinweis auf die deutsche Luftverkehrsordnung, «welche die Festlegung von Flugverfahren im deutschen Luftraum erlaubt».
Lachendes und weinendes Auge bei Swiss
Der Entscheid aus Leipzig nehme man zwiespältig auf, sagte Swiss- Sprecher Jean-Claude Donzel am Mittwochabend auf Anfrage der sda. «Hoffnung gibt uns die Tatsache, dass das Gericht die europäische Dimension erkannt hat.» Negativ sei, dass nicht alle Argumente der Swiss anerkannt worden seien.
Bei Unique nahm man den Entscheid aus Leipzig schlicht «zur Kenntnis», wie es in einem Communiqué der Flughafenbetreiberin vom Mittwoch hiess. Weitere Informationen und die darausfolgenden Konsequenzen seien erst nach dem Vorliegen der schriftlichen Begründung möglich.