Bern, 14.10.2020 - Der Bund stellt das Sachplanverfahren für die Umnutzung des Militärflugplatzes Dübendorf in ein ziviles Flugfeld mit Bundesbasis ein. Dies erfolgt aufgrund der stark veränderten Ausgangslage: Bei den Vertiefungsarbeiten der Flughafen Dübendorf AG, die den Zuschlag zum Betrieb erhalten hatte, sind Fragen aufgetaucht, die zu Beginn nicht absehbar waren. Zudem haben die Standortgemeinden grosse Vorbehalte gegen das Konzept geäussert. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom Juli 2020 wurde auch die Planung für den Innovationspark auf dem Areal in Dübendorf gebremst. Für den Bundesrat ist es aus diesen Gründen nicht realistisch, weiter am bisherigen Konzept festzuhalten. Er hat an seiner Sitzung vom 14. Oktober 2020 das UVEK und das VBS darum beauftragt, sich stattdessen am konzeptionellen Neustart des Planungsprozesses durch den Kanton Zürich zu beteiligen. Die bisherige Zusammenarbeit mit der Flughafen Dübendorf AG wird darum beendet.
Der Bundesrat beschloss 2014 für das Gelände des Militärflugplatzes Dübendorf eine Dreifachnutzung mit Innovationspark, militärischer Bundesbasis und zivilem Flugfeld. Den Zuschlag für den Betrieb des zivilen Flugfelds bekam nach einer öffentlichen Ausschreibung die Flugplatz Dübendorf AG (FDAG). Der Bundesrat beauftragte dann das VBS, die Verträge abzuschliessen, und das UVEK, die nötigen Planungsschritte einzuleiten. 2016 legte er die Nutzung des Flugplatzes im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) und im Sachplan Militär (SPM) fest.
Sachplanverfahren wird eingestellt
Im Rahmen der vertiefenden Arbeiten tauchten Fragen auf, die bei der Ausschreibung nicht vorhersehbar gewesen waren. Die Abklärungen ergaben zum Beispiel, dass der Flugbetrieb in Dübendorf aus Sicherheitsgründen grösseren Koordinationsbedarf mit dem Flughafen Zürich auslöst als zunächst angenommen worden war. Zudem möchte die FDAG inzwischen statt einer Betriebsbewilligung eine Konzession. Sie stuft das Risiko als sehr hoch ein, dass sie aufgrund von Klagen privater Grundeigentümer wegen tiefen Überflügen sonst den Flugbetrieb einstellen müsste. Angesichts dieser Probleme sowie der Ablehnung des FDAG-Konzepts durch die Gemeinden Dübendorf, Volketswil und Wangen-Brüttisellen und den vom Kanton Zürich geäusserten Vorbehalten ist es für den Bundesrat nicht realistisch, weiter am bisherigen Konzept der FDAG festzuhalten. Das Verfahren zur Anpassung des SIL für die Umnutzung in ein ziviles Flugfeld wird darum eingestellt.
Neustart Planungsprozess
Der Bundesrat hat das UVEK und das VBS beauftragt, sich unter Einbezug des WBF nun an den konzeptionellen Arbeiten des Kantons Zürich zur Umnutzung des Militärflugplatzes Dübendorf zu beteiligen und am Planungsprozess mitzuwirken. Der Kanton hat den Bund eingeladen, bei der Erarbeitung eines Syntheseberichts mitzumachen. Auslöser dafür ist das vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im Juli 2020 gefällte Urteil, mit dem der kantonale Gestaltungsplan für den Innovationspark aufgehoben wurde. Damit wurde die Planung des Kantons zurückgeworfen. Der Kanton sprach sich in der Folge Mitte September 2020 für einen «Marschhalt» aus. Die neue Ausgangslage erfordere einen Neustart der gesamten Arealplanung. Dazu gehöre, Umfang, Nutzung und Betriebszeiten des Zivilflugplatzes zu überprüfen. Die Coronakrise akzentuiere die Frage nach dem künftigen Bedarf an Flugkapazitäten.
Der Bund ist an der Dreifachnutzung nach wie vor interessiert und bereit, sich an dem nun vom Kanton angestossenen Prozess zu beteiligen. Das UVEK sieht aber keine aviatischen Interessen mehr, die es dem Bund erlauben würden, die Federführung zur Planung der zivilen Umnutzung in ein Flugfeld zu behalten. Das militärische Bundesinteresse (Bundesbasis mit Helikopterbetrieb) und das Bundesinteresse am Innovationspark bleiben.
Zusammenarbeit mit Flughafen Dübendorf AG wird beendet
Trotz der veränderten Ausgangslage hält die FDAG an ihrem Betriebskonzept fest und erwartet dafür eine Konzession. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Auf der Grundlage des gegenwärtigen SIL-Prozesses könnte ihr eine Konzession auch nicht ohne Weiteres erteilt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist für den Bund die Zusammenarbeit mit der FDAG nicht mehr möglich. Diese wird daher beendet.
Medienmitteilung BAZL 14.10.2020