Das Bundesverwaltungsgericht hat zwei Beschwerden von 15 Gemeinden des Zürcher Unterlands und des Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zürich (sbfz) abgewiesen. Die Gemeinden verlangten zusätzliche Massnahmen, damit die zulässigen Lärmimmissionen von 22 bis 24 Uhr eingehalten werden.
Der im September 2017 von der Flughafen Zürich AG an das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) eingereichte Bericht zur Lärmbelastung im Jahr 2016 zeigt auf, dass die genehmigten Lärmgrenzwerte in den beiden Nachtstunden zum Teil erheblich überschritten werden. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Das Bazl verfügte deshalb, die Kapazität des Flughafens auf den Stand des Sommerflugplans 2018 und des Winterflugplans 2018/2019 zu begrenzen. Damit sollte verhindert werden, dass die Lärmüberschreitungen weiter zunehmen. Die Gemeinden verlangen hingegen die Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionen und die Einhaltung des ordentlichen Flugbetriebs von 6 bis 23 Uhr.
Folgen nicht abschätzbar
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Forderung der lärmbelasteten Gemeinden nach zusätzlichen Massnahmen wegen Unverhältnismässigkeit abgewiesen. Das Gericht schreibt in den beiden Urteilen vom 9. März, das Bazl habe nachvollziehbar dargelegt, dass eine zusätzliche Reduktion der Kapazität «unmittelbar eine massive Einschränkung des Flugbetriebs zur Folge hätte». Diese würde auch negative volkswirtschaftliche Auswirkungen mit sich bringen.
Um abschätzen zu können, ob die geforderten Massnahmen betrieblich umsetzbar und wirtschaftlich tragbar seien, bedürfe es weiterer, eingehender Abklärungen, führt das Bundesverwaltungsgericht aus.
Zudem würden die zulässigen Lärmimmissionen auf einer veralteten Prognose aus dem Jahr 2003 für das Betriebsjahr 2010 basieren. Unterdessen habe der Bundesrat mit dem Sachplan Infrastruktur Luftfahrt 2 (SIL), eine Erhöhung der Lärmimmissionen vorgenommen. Das Bazl prüfe deshalb, die zulässigen Fluglärmimmissionen in den Nachtstunden neu festzulegen.
Bis der entsprechende Entscheid vom Bazl vorliegt, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als «angemessen», die Kapazität für die Zuweisung von Slots in den Nachtstunden auf den aktuellen Stand zu begrenzen. (sda)