Verjährt: Mit dieser Begründung wies das Bundesgericht eine Beschwerde mit Entschädigungsforderungen aus Oberglatt ab. Zwölf Parteien hatten diese angemeldet – wegen übermässigen Fluglärms. Adressaten der Beschwerde waren der Kanton Zürich als vormaliger Halter des Flughafens, sowie die Flughafen Zürich AG, welche die Konzession für den Betrieb im Jahr 2001 erhielt.
Nun befand das Bundesgericht, die Grundeigentümer seien im Sommer 2000 mit ihrer Beschwerde zu spät gekommen. Denn Oberglatt sei schon lange erheblich fluglärmbelastet. Nämlich seit den 1970er Jahren, wobei konkrete Daten seit 1987 vorliegen. Dass es 1987 und auch danach noch zu Verschiebungen im Flugbetrieb kam, war nach Einschätzung des Bundesgerichts nicht massgebend.
Die betroffenen Grundeigentümer argumentierten anders. Für sie, respektive ihre Vorgänger als Eigentümer, sei nicht klar gewesen, dass auf ihren Grundstücken viele der heute geltenden Grenzwerte bereits 1987 überschritten wurden. Diese heute geltenden Belastungsgrenzwerte seien erst 2001 definitiv festgelegt worden. Vorher habe Oberglatt ausserhalb der Lärmzonen gelegen, und den Grundeigentümern sei sogar gesagt worden, sie müssten keine planerischen Massnahmen ergreifen. Nicht einmal bei Neubauten waren demnach Schalldämmungsanforderungen erforderlich. Allerdings befand das Bundesgericht, Lärmzonenpläne hätten bereits 1987 existiert. Entsprechend hätten die Grundeigentümer ihr Forderung bis spätestens fünf Jahre danach, also 1992, stellen müssen. Die Verschiebungen im Flugbetrieb 1996 seien für Oberglatt nicht gewichtig genug gewesen, um die Verjährungsfrist aufzulösen. Die Grundstückeigentümer, welche als Beschwerdeführer auftraten, erhalten somit nicht nur keine Entschädigung, sondern müssen auch noch die Verfahrenskosten in der Höhe von 6000 Franken tragen.
Anderer Fall als Nürensdorf
Anders hatte das Bundesgericht im April 2019 im Fall von Nürensdorf entschieden. Damals waren den Grundstückbesitzern bis zu 121000 Franken an Entschädigungen ausbezahlt worden. Die Sachlage war allerdings auch anders: Drehte sich die Hauptfrage im Fall Oberglatt um Fristen, stand damals der «direkte Überflug» im Zentrum. Weil das Flugzeug die Luftsäule über den betroffenen Grundstücken direkt durchquert, also genau über die Grundstücke fliegt, mussten andere Kriterien berücksichtigt werden. Etwa, ob ein bedrohlicher Eindruck entsteht, Lichtemmissionen vorhanden sind oder ob mit Randwirbelschleppen oder Erschütterungen zu rechnen ist. Die Hausbesitzer hatten 2001 geklagt, nachdem regelmässige Landungen auf Piste 28 eingeführt worden waren.