Dübendorf, Opfikon und der Verein «Flugschneise Süd – Nein» sind mit ihren Forderungen nach verstärkten Schallschutzmassnahmen gescheitert. Das Lärmschutzkonzept ist innert zwei Jahren umzusetzen.
Die Städte Dübendorf und Opfikon sowie der Verein «Flugschneise Süd – Nein» (VFSN) sind mit ihren Forderungen nach verstärkten Schallschutzmassnahmen gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht lehnt ihre Beschwerde betreffend das Schutzkonzept Süd des Flughafens Zürich ab. Das Konzept war vom Bundesamt für Zivilluftfahrt Ende 2013 genehmigt worden. Die vom Fluglärm betroffenen Städte sowie der VFSN erachten die beschlossenen Massnahmen in verschiedener Hinsicht als ungenügend. Konkret geht es um knapp 900 Liegenschaften.
Mit ihrer Beschwerde verlangten Opfikon, Dübendorf und der VFSN unter anderem, dass nicht nur die eigentlichen Schlafzimmer, sondern alle zum Schlafen geeigneten Räume der knapp 4100 fraglichen Wohnungen mit Schallschutzfenstern ausgerüstet werden, dass die Eigentümer dabei zwischen Fensterschliessmechanismen und Schalldämmlüftern wählen können und dass jährliche Kontrollen diesbezüglich durchgeführt werden, ob das Schutzziel in jedem Einzelfall eingehalten wird.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Forderungen allesamt ab. Mit den Massnahmen des Schutzkonzepts könne ein wirksamer und ausreichender Schallschutz erreicht werden, auch wenn nicht vollständig vermieden werden könne, dass einzelne Bewohner wegen morgendlichen Fluglärms aufwachten, heisst es im Urteil. Die Forderung Opfikons, dass auch jene Gebäude in das Schutzkonzept einbezogen werden, bei denen im Rahmen eines früheren Programms bereits Lärmschutzfenster eingebaut wurden, lehnt das Gericht ab. Die betreffenden Liegenschaften werden also kein zweites Mal lärmsaniert.
In einem Punkt allerdings geben die Richter in St. Gallen den Lärmgeplagten recht. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat keine Frist statuiert, innert welcher der Flughafen Zürich die Lärmsanierungen bei den 4100 Wohnungen umsetzen muss. Das gehe nicht, rügt das Bundesverwaltungsgericht. Es setzt die Frist für die Umsetzung des Schutzkonzepts auf zwei Jahre fest; angesichts des Aufwands, den die Sanierung von 4100 Wohnungen erfordere, sei dies angemessen. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, das noch beim Bundesgericht angefochten werden kann, zu laufen.