Das Argument, dass die Gemeinden sich entwickeln wollen, darf nicht ausschlaggebend sein für eine Anpassung des Lärmschutzgesetzes. Das Lärmschutzgesetz hat nicht die Bedürfnisse der Gemeinden zu befriedigen sondern dient dem Schutz der Bevölkerung. Gerade die Lärmgrenzwerte in der Nacht sind besonders zu beachten, ist doch die Schädlichkeit von Aufwachreaktionen mehrfach wissenschaftlich fundiert nachgewiesen worden. Art. 15 USG verlangt, Grenzwerte für Lärm nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung festzulegen und nicht nach dem Bedürfnis von Gemeinden. Der gesetzliche Auftrag ist klar. Die Politik und auch das BAZL haben sich daran zu halten.
Medienmitteilung VFSN, 04.03.2014
siehe auch:
Fluglärm: Verordnungsänderung für eine massvolle Entwicklung besiedelter Gebiete (UVEK)
Medienmitteilung VFSN, 04.03.2014
siehe auch:
Fluglärm: Verordnungsänderung für eine massvolle Entwicklung besiedelter Gebiete (UVEK)