Im Urteil vom 22. Dezember 2010 entschied das Bundesgericht, dass Messflüge auf dem Flughafen Zürich ausserhalb der Betriebszeiten (während der Nacht) nicht zulässig sind..
Wie schon das Bundesverwaltungsgericht gewichtete auch das Bundesgericht den Schutz der Nachtruhe höher ein, als die wirtschaftlichen Begehrlichkeiten der Flughafen Zürich AG. Die gewichtigen Interessen der Anwohner an einer grundsätzlich ungestörten Nachtruhe überwiegen das Interesse der Flughafen Zürich AG an der jederzeitigen Durchführung von Messflügen. Zudem bemerkt das Bundesgericht, dass die gesetzlichen Grundlagen für eine solche Bewilligung nicht vorhanden sind.
Als Reaktion auf dieses für die Flughafen Zürich AG unerfreuliche Urteil des obersten Schweizer Gerichtes wurde vom BAZL kurzerhand das Gesetzt in der "Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt" ergänzt. Mit Beschluss (Fassung) vom 4. März 2011, also 11 Tage vor dem Vorfall, ist es dem BAZL erlaubt, Messflüge während der Nacht zu bewilligen.
Dass jetzt der Vorfall vom 15. März 2011 benutz wird, um diese kapazitätssteigernde Massnahme unter dem Deckmantel der Sicherheit zu rechtfertigen, stellt die Glaubwürdigkeit der Flughafen Zürich AG und des BAZL generell in Frage. Der Verdacht, dass einmal mehr versucht wird, über angebliche Sicherheitsmassnahmen die Kapazitätswünsche der Flughafen Zürich AG und des Lufthansakonzerns zu erfüllen, ist nicht unbegründet..
Kontakt:
Thomas Morf, Präsident VFSN, praesident@vfsn.ch
VFSN, 24.06.2013