Bundesgericht erteilt Beschwerdeführern eine weitgehende Abfuhr
Auf dem Flughafen Zürich-Kloten dürfen die Flugzeuge weiterhin von Süden landen. Das Bundesgericht hat diverse Beschwerden weitgehend als unbegründet abgewiesen. Vereine und Anwohner waren in Lausanne vorstellig geworden, weil ihren Beschwerden gegen die Bewilligung der Südanflüge die aufschiebende Wirkung entzogen worden war.
(ap) Nach der Ablehnung des Staatsvertrages mit Deutschland im März 2003 wurden die Anflugmöglichkeiten über süddeutschem Gebiet von deutscher Seite einseitig eingeschränkt. Um den Flugbetrieb aufrechterhalten zu können, landen die Flugzeuge seither von Osten und von Süden.
Aufschiebende Wirkung entzogen
Mit Verfügung vom 23. Juni 2003 genehmigte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die entsprechende provisorische Änderungen des Betriebsreglements. Gleichzeitig bewilligte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Projekte für ein Instrumentenlandesystem sowie die Anflugbefeuerung für die von Süden her angesteuerte Landepiste 34. Allfälligen Beschwerden gegen diese Bewilligungen entzogen die Behörden die aufschiebende Wirkung, was zur Folge hatte, dass das neue Anflugregime sukzessive provisorisch in Kraft treten konnte.
Gegen beide Bewilligungen erhoben der Verein «Flugschneise Süd - Nein» sowie über 1150 Anwohner Beschwerde bei der UVEK-Rekurskommission. Ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, wies der Präsident der Rekurskommission UVEK ab.
«Weitgehend unbegründete» Beschwerden
Die dagegen eingerichteten Beschwerden hat das Bundesgericht jetzt als weitgehend unbegründet abgewiesen, soweit es überhaupt auf die Beschwerden eintrat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat der Präsident der UVEK-Rekurskommission die Interessenten der von den Südanflügen betroffenen Bevölkerung nach Meinung des Bundesgerichts nicht zu wenig berücksichtigt. Die Interessenabwägung sei nicht zu beanstanden und der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht unverhältnismässig.
Verweis auf wirtschaftliche Bedeutung
Die Lausanner Richter verweisen in ihrem Entscheid auf die grosse wirtschaftliche Bedeutung des Flughafens. Eine Verschlechterung der betrieblichen Bedingungen wirke sich auch auf die Arbeits- und Lebensverhältnisse von Tausenden mit dem Flughafen wirtschaftlich verbundener Menschen aus. Auf der anderen Seite anerkennt das Bundesgericht, dass die Gebiete südöstlich des Flughafens Kloten, die bisher vom zivilen Luftverkehr verschont geblieben sind, zu sensiblen Tageszeiten durch Fluglärm betroffen werden.
Keine Dauerbeschallung
Da die Landungen jedoch auf die Zeiten von 06.00 bis 08.08 Uhr beziehungsweise bis 09.08 Uhr an Wochenenden und Feiertagen beschränkt seien, finde keine Dauerbeschallung statt. Die Auswirkungen auf den Immobilienmarkt in der betroffenen Region sowie weitere Auswirkungen des neuen Flughafenreglements müssen im Genehmigungsverfahren für das überarbeitete Betriebsreglement umfassend geprüft werden. Urteil: 1A.250/2003 (vom 31.03.2004)
Kommentar VFSN folgt