Regierungsrat beantragt teilweise Ungültigerklärung des Referendums (RR)

Publiziert von VFSNinfo am
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, den Gegenvorschlag von Stimmberechtigten zum Kantonsratsbeschluss vom 23. Februar 2009 zur Änderung des Flughafengesetzes (Behördeninitiative «Keine Neu- und Ausbauten von Pisten») für teilweise ungültig zu erklären.   Der Gegenvorschlag verstösst in weiten Teilen gegen den Grundsatz der Einheit der Materie, teilweise auch gegen Bundesrecht. Die gültigen Teile sollen hingegen zur Abstimmung kommen. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat aber, den Stimmberechtigten diese Forderungen zur Ablehnung zu empfehlen.

Am 23. Februar 2009 stimmte der Kantonsrat der Behördeninitiative «Keine Neu- und Ausbauten von Pisten» zu. Damit soll der Kanton verpflichtet werden, sich dafür einzusetzen, dass Neu- und Ausbauten von Pisten am Flughafen Zürich unterbleiben. Gegen diesen Beschluss wurde umgehend das Kantonsratsreferendum ergriffen, sodass über die Änderung des Flughafengesetzes die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger an der Urne entscheiden werden.

Süden reichte «konstruktives Referendum» ein

Gegen diesen Beschluss reichte der Verein «Flugschneise Süd – NEIN» (VFSN) ein Referendum mit Gegenvorschlag von Stimmberechtigten – ein so genanntes konstruktives Referendum – ein, das weitere Forderungen zu der vom Kantonsrat beschlossenen Änderung des Flughafengesetzes («Keine Neu- und Ausbauten von Pisten») enthält. Dieser Gegenvorschlag verlangt, dass neue Flugrouten (gegenüber dem Zustand vom Jahr 2000) über dicht besiedeltem Gebiet unterbleiben und dass Schnellabrollwege Pistenausbauten gleichgestellt werden sollen. Darüber hinaus soll die Flughafen Zürich AG (FZAG) sicherstellen, dass der Verwaltungsrat inskünftig auch über Änderungen der siebenstündigen Nachtflugsperre und über neue Flugrouten, die über dicht besiedeltes Gebiet führen, nur mit Zustimmung der Staatsvertretung beschliessen kann (so genanntes Vetorecht). Weiter sollen dem Vetorecht der Staatsvertretung in Zukunft auch Massnahmen unterliegen, die bei Überschreitung des ZFI-Richtwertes oder bei Erreichen von 320\'000 Flugbewegungen notwendig werden. Schliesslich fordert der Gegenvorschlag, dass die Weisung, die der Regierungsrat der Staatsvertretung in diesen Fällen erteilt, vom Kantonsrat in der Form eines referendumsfähigen Beschlusses genehmigt werden muss.

Forderungen teilweise ungültig

Ein mit dem konstruktiven Referendum eingereichter Gegenvorschlag ist gültig, wenn er die so genannte Einheit der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist. Der Regierungsrat hat die Frage der Gültigkeit des Gegenvorschlags von einem Experten im Rahmen eines Rechtsgutachtens abklären lassen. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die Forderung an den Kanton, sich gegen neue Flugrouten über dicht besiedeltem Gebiet einzusetzen, gültig ist. Gültig ist auch die Gleichsetzung von Schnellabrollwegen mit Pistenausbauten. Diese Forderungen soll demnach an der kommenden Abstimmung dem Volk zum Entscheid vorgelegt werden.

Ungültig sind laut Gutachten hingegen die weiteren Forderungen des Gegenvorschlags, d.h. die Unterstellung der erwähnten neuen Tatbestände unter das Vetorecht der Staatsvertretung im Verwaltungsrat der FZAG sowie die Genehmigung der diesbezüglichen Instruktionsbeschlüsse des Regierungsrates durch den Kantonsrat und deren Unterstellung unter das fakultative Referendum. Diese Forderungen stehen laut Gutachten in keinem (direkten) Zusammenhang mit den ursprünglichen Forderungen des Kantonsratsbeschlusses vom 23. Februar 2009 und verletzen deshalb den Grundsatz der Einheit der Materie. Zudem stellen sie Eingriffe in die Autonomie der FZAG dar und verletzen damit Bundesrecht. Für die FZAG gelten die Vorschriften des Obligationenrechts für Aktiengesellschaften; diese können nicht durch kantonales Recht geändert werden. Der Regierungsrat teilt die Schlussfolgerungen des Rechtsgutachtens und beantragt dem Kantonsrat, den Gegenvorschlag für teilungültig zu erklären.

Regierungsrat lehnt gültigen Teil des Gegenvorschlags ab

Den zwar rechtsgültigen Teil des Gegenvorschlags lehnt der Regierungsrat inhaltlich ab. Die Regierung setzt sich im Rahmen ihrer flughafenpolitischen Grundsätze seit jeher dafür ein, dass möglichst wenig Menschen von Lärmimmissionen betroffen sind. Dies schliesst die Vermeidung von Flugrouten über dicht besiedeltem Gebiet mit ein. Die Forderung nach einem Neubaustopp von Schnellabrollwegen ist unnötig, da auch im Rahmen des Sachplans Infrastruktur Luftfahrt (SIL) keine neuen Schnellabrollwege vorgesehen sind.

Weiteres Vorgehen

Der Kantonsrat wird über die Frage der teilweisen Ungültigkeit des Gegenvorschlags beschliessen. Dazu ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wird der Gegenvorschlag für teilweise ungültig erklärt, gelangen die gültigen Teile zur Abstimmung, zusammen mit dem Beschluss des Kantonsrates vom 23. Februar 2009. Der Entscheid des Kantonsrates zur teilweisen Ungültigkeit des Gegenvorschlags kann mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden.

 

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Regierungsrat, 27.08.2009


siehe auch:
Regierungsrat erklärt Referendum des VFSN als teilweise ungültig (VFSN)