Die von Fluglärm betroffenen Eigentümer und Mieter sollen in ihren Rechten gestärkt werden. Die Nationalratskommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) hat oppositionslos Änderungen des Enteignungs- und des Luftfahrtgesetzes gutgeheissen.
(sda) Die Vorlage stellt die Enteignung von Nachbarrechten der sachlichen Enteignung mit Anspruch auf Entschädigung gleich. Entschädigungsforderungen für den Entzug der Abwehrrechte verjähren nur dann, wenn eine ordentliche enteignungsrechtliche Planauflage erfolgte, die auch das betroffene Grundstück erfasst. Zudem wird die Verjährungsfrist auf zehn Jahre verlängert.
Diese Verfahrensgarantien gelten für alle Eigentümer, Mieter und Pächter in der Nachbarschaft von Verkehrsanlagen und Landesverteidigungsanlagen mit Bundesbewilligung. Die Eigentümer müssen allfällige Entschädigungzahlungen wegen übermässiger Lärmimmissionen an Mieter und Pächter weitergeben.
Die auf eine Initiative von Rolf Hegetschweiler (fdp., Zürich) zurückgehende Vorlage klärt auch die Rechtslage bei der Änderung eines Flughafen-Betriebsreglementes. Eigentümer und Mieter sollen Minderwertsentschädigungen in einem einfachen Verfahren geltend machen können. Das Verfahren zur Genehmigung wesentlicher Reglementsänderungen wird neu geregelt.
Wegen des Widerstandes der Flughäfen und der betroffenen Kantone hat die UREK nach der Vernehmlassung verschiedene Punkt des Vorentwurfs überprüft. Gestrichen wurde nun die stark umstrittene Übergangsbestimmung zum Enteignungsgesetz, die eine Korrektur von Verjährungsentscheiden ermöglicht hätte.