Keine Entschädigung bei Südanflügen (NZZ)

Publiziert von VFSNinfo am
Bundesgericht

Mehrere Hauseigentümer in Gockhausen sind wegen Fluglärms vor Bundesgericht gelangt. Das Gericht ist jetzt zu einem Urteil gelangt. Dieses ist für die Immobilienbesitzer unerfreulich.

von Katharina Fontana

Es ist ein Entscheid, der etliche Grundstückbesitzer im Süden Zürichs enttäuschen wird. Das Bundesgericht lehnt in einem Pilotverfahren die gemeinsam erhobene Beschwerde einer Gruppe von Hauseigentümern aus Gockhausen ab, die eine angemessene Entschädigung für den Minderwert ihrer Liegenschaften verlangten. Es handelt sich um Grundstücke, die seit Einführung der morgendlichen Südanflüge auf den Flughafen Zürich im Jahr 2003 in rund 350 Metern Höhe direkt überflogen werden.

Das Bundesgericht stützt damit ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2014. Dieses hatte im Einklang mit der Eidgenössischen Schätzungskommission einen Anspruch auf Entschädigung wegen direkten Überflugs verneint. Die Lausanner Instanz ruft in ihrem Urteil die Grundsätze in Erinnerung, die bereits bei früheren Lärmklagen aus anderen Gebieten rund um den Flughafen zur Anwendung gekommen sind. So wird eine Entschädigung wegen direkten Überflugs nur ausgerichtet, wenn spezielle Einwirkungen physischer oder psychischer Art vorliegen wie Randwirbelschleppen, Kerosindämpfe, Vibrationen oder die Gefahr herunterfallender Gegenstände; Fluglärm allein reicht dazu nicht aus. Solche Beeinträchtigungen sieht das Bundesgericht bei den rund acht Kilometer vom Pistenrand entfernten Grundstücken nicht gegeben, der Überflug von Grossraumflugzeugen in 350 Metern Höhe habe keine besonders bedrohliche Wirkung. Auch wenn die Hausbesitzer morgens durch den Fluglärm gestört würden, bedeute dies für sich allein nicht, dass direkt in ihr Eigentum eingegriffen werde. Sie befänden sich vielmehr in derselben Lage wie andere Anwohner von Gockhausen, die nicht direkt unter der Anflugschneise wohnten. Laut Bundesgericht besteht deshalb nur ein Anspruch auf Schallschutzmassnahmen.

Die Betroffenen können zudem auch keine Lärmentschädigung wegen Enteignung ihrer Nachbarrechte verlangen. Das Bundesgericht hält fest, dass auch für die von den Südanflügen tangierten Liegenschaften der Stichtag des 1. Januar 1961 gilt, der in ständiger Rechtsprechung verwendet wird. Wurde das Grundstück nach diesem Zeitpunkt erworben, besteht kein Anspruch auf Entschädigung, weil die nachfolgende Lärmentwicklung im Einzugsgebiet des Flughafens als voraussehbar angesehen wird. Beim fraglichen Stichtag handle es sich um eine allgemeingültige Regel, die in allen Verfahren streng zu beachten sei und nicht von Fall zu Fall angepasst werden dürfe, sagt das Bundesgericht. Das Argument der Beschwerdeführer, der Militärflugplatz Dübendorf habe zuvor die Möglichkeit von Südanflügen eingeschränkt, ändert an dieser Sichtweise nichts. Die Einstellung des Militärflugbetriebs rechtfertigt es laut Urteil nicht, für die Gemeinden im Süden des Flughafens vom Stichdatum abzuweichen.

NZZ, 07.04.2015