In seinem Urteil kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss: Zwischen sechs und sieben Uhr morgens sind die Anwohner in der Südanflugschneise mit den geltenden Lärmschutzgrenzwerten nur ungenügend geschützt. Der Entscheid der Vorinstanz wurde diesbezüglich aufgehoben.
Ein weiteres Mal abgeblitzt sind die Anwohner jedoch mit ihrem eigentlichen Begehren: Sie machten geltend, dass ihre Grundstücke in Dübendorf, respektive Gockhausen, von direkten Überflügen betroffen seien und somit an Wert verloren hätten. Dafür forderten sie eine Entschädigung. In diesem Punkt stützte das Bundesverwaltungsgericht jedoch den Entscheid der Vorinstanz. Mit einer Überflughöhe von ca. 350 Metern liege kein direkter Überflug vor.
Schätzungkommission zurückgepfiffen
Bezüglich der Lärmimissionen muss die Eidgenössische Schätzungskommission aber noch einmal über die Bücher. Sie darf sich für ihren Entscheid nicht einfach auf die bestehende Lärmschutzverordnung stützen, weil diese die Bewohner im Süden ungenügend vor Fluglärm schützt. Die Kommission muss nun prüfen, welche betroffenen Anwohner übermässig vom Lärm betroffen sind und Anspruch auf eine Entschädigung für Schallschutz-massnahmen haben.
Wer seine Liegenschaft allerdings nach dem 1. Januar 1961 erworben hat, geht leer aus. Das Bundesgericht hielt in einem früheren Urteil fest, dass ab diesem Zeitpunkt auch die Allgemeinheit habe wissen müssen, dass ein Flugplatz Lärm mit sich bringt.
Das Urteil kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.