Die neuen Flugbetriebsgebühren auf dem Flughafen Zürich können bis auf weiteres nicht erhoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Zwischenentscheid zu zwei Beschwerdeverfahren den Antrag der Flughafen Zürich AG auf Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Es sei im Interesse von stabilen Verhältnissen weiterhin die zurzeit geltende Gebührenordnung anzuwenden, schreibt das Gericht in dem am Montag publizierten Zwischenentscheid. Der von der Flughafen Zürich AG beantragte Entzug der aufschiebenden Wirkung sei deshalb nicht angebracht.
Die Flughafenbetreiberin wollte mit ihrem Antrag erreichen, dass die neuen Flughafengebühren bereits vor Abschluss der gerichtlichen Auseinandersetzung erhoben werden können, wie Flughafensprecherin Sonja Zöchling auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda sagte. Nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei das nun nicht möglich.
Über die Flughafengebühren für die Jahre 2014 bis 2017 auf dem Flughafen Zürich wird seit Monaten gestritten. Nach gescheiterten Verhandlungen zwischen Flughafenbetreiberin und Fluggesellschaften verfügte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) im November 2013 den Gebührenvorschlag der Flughafen Zürich AG.
Diese Verfügung wurde von Fluggesellschaften, die den Flughafen Zürich nutzen, vor Bundesverwaltungsgericht angefochten. Sie machten geltend, die vom BAZL festgelegten Gebühren seien zu stark zugunsten des Flughafens ausgestaltet worden und gefährdeten die Wettbewerbsfähigkeit der Fluggesellschaften.
Mit den von den Flughafennutzern erhobenen Gebühren finanziert der Flughafen Zürich seine durch den Flugbetrieb verursachten Betriebs- und Infrastrukturkosten. Die Gebühren werden sowohl pro Passagier als auch pro Landung oder Abstelldauer eines Verkehrsflugzeuges erhoben.
Nicht mehr erhoben wird seit dem 1. Februar dieses Jahres der so genannte «Lärmfünfliber», mit dem in der Vergangenheit der Fluglärmfonds alimentiert wurde. Die Flughafengebühren sanken damit um 5 CHF auf 36,40 CHF pro Lokalpassagier und auf 18,90 CHF pro Transferpassagier.
Es sei im Interesse von stabilen Verhältnissen weiterhin die zurzeit geltende Gebührenordnung anzuwenden, schreibt das Gericht in dem am Montag publizierten Zwischenentscheid. Der von der Flughafen Zürich AG beantragte Entzug der aufschiebenden Wirkung sei deshalb nicht angebracht.
Die Flughafenbetreiberin wollte mit ihrem Antrag erreichen, dass die neuen Flughafengebühren bereits vor Abschluss der gerichtlichen Auseinandersetzung erhoben werden können, wie Flughafensprecherin Sonja Zöchling auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda sagte. Nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei das nun nicht möglich.
Über die Flughafengebühren für die Jahre 2014 bis 2017 auf dem Flughafen Zürich wird seit Monaten gestritten. Nach gescheiterten Verhandlungen zwischen Flughafenbetreiberin und Fluggesellschaften verfügte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) im November 2013 den Gebührenvorschlag der Flughafen Zürich AG.
Diese Verfügung wurde von Fluggesellschaften, die den Flughafen Zürich nutzen, vor Bundesverwaltungsgericht angefochten. Sie machten geltend, die vom BAZL festgelegten Gebühren seien zu stark zugunsten des Flughafens ausgestaltet worden und gefährdeten die Wettbewerbsfähigkeit der Fluggesellschaften.
Mit den von den Flughafennutzern erhobenen Gebühren finanziert der Flughafen Zürich seine durch den Flugbetrieb verursachten Betriebs- und Infrastrukturkosten. Die Gebühren werden sowohl pro Passagier als auch pro Landung oder Abstelldauer eines Verkehrsflugzeuges erhoben.
Nicht mehr erhoben wird seit dem 1. Februar dieses Jahres der so genannte «Lärmfünfliber», mit dem in der Vergangenheit der Fluglärmfonds alimentiert wurde. Die Flughafengebühren sanken damit um 5 CHF auf 36,40 CHF pro Lokalpassagier und auf 18,90 CHF pro Transferpassagier.