Im Rümlanger Industriegebiet «Meinbreiten» bei Zürich darf vorderhand nicht gebaut werden. Das Bundesgericht hat eine Projektierungszone im Hinblick auf eine Verlängerung der Piste 10/28 des Flughafens Zürich-Kloten für zulässig erklärt und ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben.
(ap/sda) Im vergangenen Jahr hatte das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) verfügte Projektierungszone aufgehoben, weil keine gesetzliche Grundlage für eine solche Massnahme gegeben sei. Dagegen reichte die Flughafen Zürich AG (Unique) beim Bundesgericht Beschwerde ein. Diese hat das Bundesgericht nun gutgeheissen mit der Begründung, für ein Bauverbot liege doch eine gesetzliche Grundlage vor und zwar aus dem Jahre 1948.
Streit um Baurecht
Hintergrund des Entscheids ist ein Streit um das Baurecht. Die Eberhard Bau AG wollte auf ihrem Areal im Industriegebiet von Rümlang ihre Bau-Recycling-Anlage erweitern. Weil das Areal bei einer allfälligen Verlängerung der Piste 28 des Flughafens in den neuen Flughafenperimeter zu liegen käme, erliess die Baudirektion des Kantons Zürich ein vorsorgliches Bauverbot. Zugleich beantragte Unique beim BAZL den Erlass einer Projektierungszone für eine mögliche Verlängerung der Piste 28 nach Westen. Das BAZL hiess das Gesuch im Oktober 2007 gut und erliess die Projektierungszone. Damit war das Erstellen von Bauten westlich der Piste 28 und in Teilen der Industriezone «Meinbreiten» verboten.
Luftfahrtgesetz als Grundlage
Gegen diesen Entscheid des BAZL riefen die Gemeinde Rümlang und die Baufirma das Bundesverwaltungsgericht an. Dieses kam letzten Sommer zum Schluss, dass für den Erlass einer solchen Projektierungszone keine gesetzliche Grundlage bestehe. Also hob es das Bauverbot wieder auf. Nun aber hat das Bundesgericht die entsprechende Beschwerde der Unique gutgeheissen. Die Richter in Lausanne sehen eine gesetzliche Grundlage im Luftfahrtgesetz (Artikel 37) aus dem Jahr 1948. Darin ist festgehalten, dass Gemeinden und Kantone für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen können, um Grundstücke für künftige Flughafenanlagen freizuhalten.
Die Angelegenheit ist damit aber noch nicht erledigt: Das Bundesgericht hat den Fall ans Bundesverwaltungsgericht zurückgeschickt, das nun prüfen muss, ob die erlassene Projektierungszone verhältnismässig ist und ob sie im öffentlichen Interesse liegt. (Urteil 1C-442/2008 vom 9. Juli 2009)
Für Unique wichtige Frage geklärt
Flughafenbetreiber erfreut über Entscheid des Bundesgerichts
Die Flughafenbetreiberin Unique zeigt sich erfreut über das Urteil des Bundesgerichts zur Pistenverlängerung. Damit sei eine wichtige Frage geklärt. Mit Genugtuung nimmt auch der Kanton Kenntnis vom Urteil, während die Gemeinde Rümlang das Verdikt bedauert.
(sda) Die obersten Richter hätten mit dem Urteil zu einer wichtigen Frage Klarheit geschaffen, sagte Unique-Sprecherin Sonja Zöchling am Mittwoch auf Anfrage der SDA. Damit könnte im Rahmen des SIL-Prozesses (Sachplan Infrastruktur Luftverkehr) auch die Option einer Verlängerung der Piste 28 weiterverfolgt werden. Das gebe mehr Sicherheit beim Planungsprozess.
Das Urteil bestätigt die Haltung des Kantons, wie Erich Wenzinger, Sprecher der Volkswirtschaftsdirektion, auf Anfrage sagte. Es gebe Sicherheit beim laufenden Planungsprozess. Das Bundesgericht sage deutlich, dass kein Sachplan vorliegen müsse, um wie im Falle der Parzelle am Westende der Piste Projektierungszonen zu verhängen.
Unique und Kanton betonten aber, dass es sich beim Urteil nur um einen Etappensieg handelt. Das Bundesgericht habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil angewiesen, die Sache neu zu beurteilen.
Wenig Freude am Verdikt hat die Gemeinde Rümlang: Dadurch werde der Planungsprozess im betreffenden Rümlanger Industriegebiet erschwert, sagte Giorgio Ciroli. Die Gemeinde müsse jetzt ihre Interessen im laufenden SIL-Prozess einbringen.