Bundesgericht entscheidet gegen Grundbesitzer am Flughafen Zürich
Grundbesitzer beim Flughafen Zürich können nicht gerichtlich erzwingen, dass ihre Parzelle nur in einer gewissen Mindesthöhe überflogen wird. Laut Bundesgericht müssen sie vielmehr Entschädigungsansprüche im Enteignungsverfahren geltend machen.
(sda) Der Besitzer eines Einfamilienhauses in der Südanflugschneise des Flughafens Zürich hatte 2004 beim Bezirksgericht Uster Klage erhoben. Er verlangte eine richterliche Anordnung gegen den Flughafen, wonach seine Parzelle beim Anflug auf Piste 34 nicht in weniger als 500 Metern Höhe überflogen werden dürfe.
Allenfalls habe das Gericht die Mindest-Überflughöhe selber festzulegen. Das Bezirksgericht trat auf das Begehren nicht ein, was vom Zürcher Obergericht 2006 bestätigt wurde. Das Bundesgericht hat die Berufung des Betroffenen nun abgewiesen.
Öffentliches Interesse vorrangig
Laut dem Urteil ist der Flughafen Zürich konzessioniert und hat das Enteignungsrecht. Damit stehe fest, dass der Betrieb des Flughafens im vorrangigen öffentlichen Interesse liege. Nicht vermeidbare übermässige Immissionen seien deshalb grundsätzlich zu dulden und die privatrechtlichen Abwehransprüche müssten weichen.
An ihre Stelle trete der Anspruch auf eine Entschädigung wegen Enteignung. Voraussetzung dazu sei, dass die übermässigen Immissionen im Zeitpunkt des Grundstückerwerbs unvorhersehbar gewesen seien, eine besondere Schwere aufweisen und erheblichen Schaden verursachen würden.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt seien und ein Anspruch auf Entschädigung bestehe, sei im Enteignungsverfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren und nicht vom Zivilrichter sei auch zu prüfen, ob bestimmte Einwirkungen vermeidbar wären.
Leitentscheid vergangene Woche
Bezüglich Entschädigung hat das Bundesgericht vergangene Woche einen Leitentscheid gefällt. In dem Urteil hatte es einem Hausbesitzer aus Opfikon 150\'000 Franken für die fluglärmbedingte Wertverminderung seiner Liegenschaft zugesprochen.
Es relativierte dabei die Ansicht der Schätzungskommission, wonach ein schwerer Schaden nur vorliege, wenn der Mindertwert der Liegenschaft «deutlich über 10 Prozent» liege. Laut Urteil darf «ein schwerer Schaden bei einem Minderwert von 10 Prozent nicht allein mit dem Hinweis auf das Schätzungsermessen verneint werden». (Urteil 5C.144/2006 vom 18.12.2007; BGE-Publikation)