Der Flughafen Zürich weist eine Betriebszeit von 6:00 bis 23:30 Uhr auf. Die Zeit zwischen 23:00 und 23.30 Uhr darf nur für den Verspätungsabbau genutzt werden. Mit einer Erhöhung der Zuschläge auf den Lärmgebühren sollen die Fluggesellschaften vor allem in den Tagesrandstunden von 6:00 bis 7:00 Uhr morgens und 21:00 bis 22:00 Uhr abends sowie in der ersten Nachstunde von 22:00 bis 23:00 Uhr dazu angehalten werden, möglichst lärmgünstige Flugzeuge zu verwenden und späte Flugverbindungen anders zu planen oder allenfalls sogar auf diese zu verzichten. Ab der zweiten Nachtstunde gelten nochmals deutlich erhöhte Zuschläge.
Die vom BAZL genehmigten Lärmgebühren berücksichtigen sowohl die Bedeutung des Hubbetriebs wie auch die geforderten Lenkungsmassnahmen. Insbesondere die SWISS als Betreiberin des Netzwerks kann in den Tagesrandstunden sowie in der ersten Nachtstunde von 22:00 bis 23:00 Uhr von einer Entlastung für hubrelevante Flüge profitieren. Ohne diese Entlastung käme es für die SWISS zu Wettbewerbsnachteilen, wie eine im Auftrag des BAZL erstellte externe Studie festhält.
Keine Entlastung für die SWISS gibt es in der Nacht zwischen 23:00 bis 6:00 Uhr. Dies betrifft vor allem die für den Verspätungsabbau vorgesehene Zeit von 23:00 bis 23:30 Uhr. Für An- und Abflüge, die in dieser Zeitspanne stattfinden, müssen alle Fluggesellschaften eine deutlich erhöhte Lärmgebühr bezahlen. Die FZAG muss dem BAZL in zwei Jahren einen Bericht über die Lenkungswirkung der neuen Tagesrand- und Nachtgebühren vorlegen. Sollten sich die Lenkungsmassnahmen insbesondere nach 23:00 Uhr als ungenügend erweisen, ist eine Überarbeitung des Modells erneut zu prüfen.
Das BAZL hatte bereits 2013 ein neues Lärmgebührenmodell der Flughafen Zürich AG (FZAG) genehmigt. Dagegen wurde jedoch Beschwerde erhoben und die FZAG legte Ende 2014 einen neuen Antrag vor, der sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes abstützte und neben einer deutlichen Erhöhung der Tagesrand- und Nachtzuschläge auch sicherstellte, dass bei der Anpassung der Lärmgebühr die volkswirtschaftliche Bedeutung des Hubbetriebes auf dem Flughafen Zürich berücksichtigt wird. Aufgrund eines anderen hängigen Rechtsverfahrens im Zusammenhang mit den Flughafengebühren in Zürich wurde das Verfahren des Lärmgebührenmodells erst 2017 wiederaufgenommen. Die erforderlichen Verfahren und Abklärungen haben viel Zeit in Anspruch genommen, weshalb der Entscheid des BAZL erst heute vorliegt.