Weil die Fluglärmbelastung seit 2002 gestiegen sei, forderte ein Klotener Grundeigentümer eine erneute Betrachtung seiner damit verbundenen Entschädigung. Diesem Begehren gab das Bundesverwaltungsgericht nicht statt.
Basierend auf der Fluglärmbelastung von 2002 hatten sich die Flughafen Zürich AG und der Grundeigentümer im November 2011 auf eine Entschädigung von 415\'000 Franken geeinigt – anders als andere Bodenbesitzer. Die für Enteignungen und Entschädigungen zuständige Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 liess im Juni 2012 ein nachträgliches Entschädigungsbegehren des Grundbesitzers aber nicht zu.
Der Grundeigentümer forderte eine neue Prüfung seines Falles mit dem Argument, die Lärmbelastung sei inzwischen gestiegen. Deshalb müssten die gesetzlichen Voraussetzungen, um eine Entschädigungsforderung nochmals geltend machen zu können, nicht erfüllt werden.
Zwingende Normen nicht einfach wegbringen
Das sieht das Bundesverwaltungsgericht nicht so und stützt damit den Entscheid der Schätzungskommission. Mit dem Vergleich könnten zwingende Normen nicht einfach wegbedingt werden. Ausserdem weise die Vereinbarung alle Merkmale eines umfassenden Vergleichs auf.
Der Grundeigentümer selbst habe vor dem Abschluss geltend gemacht, es seien «sämtliche heute bestehenden oder voraussehbaren Umstände» zu berücksichtigen. Der Entscheid kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil A-4357/2012 vom 24.04.2014) (pia/sda)