Eingereicht von: Barazzone Guillaume
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:
- Gedenkt der Bundesrat, den Entwurf zur Änderung der Lärmschutz-Verordnung (LSV - SR 814.41) zum Abschluss zu bringen, der zum Zweck hat, den Flugverkehr zu begünstigen?
- Hält der Bundesrat den Entwurf für vereinbar mit den Grundsätzen des Umweltschutzes?
Begründung
Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat einen Entwurf zur Änderung der Lärmschutz-Verordnung (LSV - SR 814.41) verfasst, der die Besiedlung in den Gebieten, die dem Fluglärm ausgesetzt sind, vereinfacht. Der vom Kanton Zürich initiierte Entwurf geht vom Postulat aus, dass eine flugfreie Phase von Mitternacht bis 6 Uhr morgens eine ausreichende Erholung ermöglicht. Für neue Gebäude sind die in der LSV festgelegten Nacht Grenzwerte folglich nicht mehr anwendbar, sofern sie mit Fenstern ausgestattet sind, die zwischen 6 Uhr morgens und Mitternacht (wenn Flugbetrieb herrscht) automatisch schliessen und zwischen Mitternacht und 6 Uhr morgens (da kein Flugbetrieb herrscht) automatisch öffnen.
Der Entwurf läuft den umfassenden Grundsätzen des Umweltschutzgesetzes zuwider und ermöglicht es, die Gesamtlärmbelastung zu erhöhen. Ausserdem führt er dazu, dass die Bevölkerung zum Schutz vor Fluglärm zwischen 6 Uhr morgens und Mitternacht bei sich eingeschlossen wird, und er schreibt eine Erholungsphase von höchstens sechs Stunden pro Nacht vor.
Doch es gibt Alternativen. Mit dem Ziel, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und deren Wohlbefinden zu gewährleisten, und um die Flughafentätigkeiten unter Einhaltung des Umweltschutzgesetzes zu begleiten, will der Kanton Genf in den vom Fluglärm betroffenen Gebieten vielmehr eine angemessene Steuerung der städtebaulichen Entwicklung begünstigen.
Zudem bringt auch die technische Umsetzung der Vorschläge des Entwurfs zahlreiche Probleme mit sich:
1. Die vorgeschlagene Lösung, wonach Fenster zur Verfügung gestellt werden, die sich in gewissen Zeiträumen automatisch schliessen, scheint weit hergeholt. Gegenwärtig gibt es kein Beispiel für eine praktische Umsetzung dieses Konzepts.
2. Die Einhaltung der SIA-Norm 181 für erhöhte Lärmwerte ist technisch schwierig, und ihre Umsetzung wird sehr teuer sein.
Schliesslich zeigen die im Kataster festgehaltenen Lärmemissionen, die als Grundlage für die Berechnung des Schallschutzes der SIA-Norm 181 dienen, immer einen Durchschnittswert, während der eigentliche Überfluglärm viel lauter ist. Es scheint technisch schwer denkbar, die Anforderungen der SIA-Norm 181 einzuhalten, ohne "Bunker" bauen zu müssen.
Antwort des Bundesrates vom 30.04.2014
Die vom UVEK Anfang März 2014 in die Anhörung geschickte Revision der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) hat die Optimierung der Interessenabwägung in von Fluglärm belasteten Gebieten zum Ziel. Dabei geht es um die Abwägung zwischen dem Interesse an der raumplanerischen Vorsorge zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm und dem Interesse an einer angemessenen Siedlungsentwicklung. Konkret soll es mit der neuen Regelung unter gewissen Randbedingungen möglich sein, neue Gebäude in Gebieten zu erstellen, die ausschliesslich zwischen 22.00 und 24.00 Uhr von Lärm über den Grenzwerten belastet sind. Die interessierten Kreise haben bis Ende Mai 2014 Zeit sich zur Vorlage zu äussern.
Zu den Randbedingungen gehört, dass die Lärmgrenzwerte am Tag von 06.00 bis 22.00 Uhr eingehalten werden, die Lärmbelastung zwischen 22.00 und 24.00 Uhr unterhalb des Alarmwerts liegt und zwischen 0.00 und 06.00 Uhr gemäss dem für den Flughafen geltenden Betriebsreglement kein Flugbetrieb herrscht. Zum Bauen müssen sodann die lärmempfindlichen Räume der Gebäude angemessen gegen Aussen- und Innenlärm geschützt sein, künstlich belüftet und gekühlt werden können. Schliesslich müssen diese Räume auch über automatische Fenster verfügen, die sich in den flugfreien Zeiten automatisch öffnen und in den Zeiten mit Flugverkehr automatisch schliessen.
Die neue Regelung beschränkt die Flexibilisierung auf die Zeit von 22.00 und 24.00 Uhr, eine Zeit, in welcher sich die Mehrheit der Bevölkerung während des grössten Teils des Jahres innerhalb von Gebäuden aufhält und die Menschen somit durch obige Randbedingungen angemessen geschützt werden. Die vorgesehene Lösung ist daher aus gesundheitlicher Sicht vertretbar und ist entsprechend auch gesetzeskonform. Verschiedene Abklärungen haben zudem gezeigt, dass die vorgeschlagenen Massnahmen auch technisch umsetzbar sind. So ist zum Beispiel im Rahmen des Schallschutzkonzepts des Flughafens Zürich der Einbau von automatischen Fensterschliessungen ebenfalls vorgesehen.
Mit der Revision ändert sich grundsätzlich nichts an den bisherigen Massnahmen gegen Fluglärm. Die Flughäfen müssen nach wie vor alle verhältnismässigen Massnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung von Lärm treffen. Bei verbleibenden Überschreitungen der Belastungsgrenzwerte müssen die Flughäfen die betroffenen Liegenschaften mit Schallschutz ausrüsten. Eine weitere Zunahme des Lärms wird somit durch diese Revision der LSV nicht gefördert.