Das von der Eidg. Schätzungskommission (ESchK) angewendete Modell zur Berechung der Fluglärmentschädigung für Mietliegenschaften ist laut Bundesverwaltungsgericht korrekt. Die Richter in Bern haben die Beschwerde des Flughafens Zürich und des Kantons abgewiesen.
Konkret betroffen ist ein Mehrfamilienhaus an der Bruggackerstrasse in Glattbrugg. Nachdem das Bundesgericht 2008 der Besitzerin grundsätzlich einen Anspruch auf Lärmentschädigung eingeräumt hatte, sprach ihr die ESchK im vergangenen März 326\'000 Franken zu.
Zur Festlegung des Minderwerts stützte sich die ESchK auf das von einem ihrer Fachmitglieder selber entwickelte Berechnungsmodell. Dieses basiert auf rund 2000 erfassten Daten von effektiven Transaktionen von Ertragsliegenschaften.Verworfen hatte die ESchK das von den Enteignern entwickelte "MIFLU II"-Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Flughafens und des Kantons Zürich nun abgewiesen. Sie hatten erfolglos argumentiert, dass das Modell der ESchK auf ungeeigneten methodischen Ansätzen und einer ungenügenden Datenbasis beruhe.
Gemäss dem Urteil aus Bern hat die ESchK mit ihrem Modell indessen den lärmbedingten Minderwert der fraglichen Liegenschaft "in sachgerechter Ausübung ihres Ermessens" ermittelt. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb das Modell MIFLU II vorzuziehen wäre.
Erfolglos blieb aber auch die Besitzerin der Liegenschaft selber. Sie hatte eine Erhöhung der Entschädigung auf 601\'000 Franken gefordert, dabei aber nicht das Berechnungsmodell als solches kritisiert, sondern lediglich den Entwertungssatz. Der Entscheid kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Konkret betroffen ist ein Mehrfamilienhaus an der Bruggackerstrasse in Glattbrugg. Nachdem das Bundesgericht 2008 der Besitzerin grundsätzlich einen Anspruch auf Lärmentschädigung eingeräumt hatte, sprach ihr die ESchK im vergangenen März 326\'000 Franken zu.
Zur Festlegung des Minderwerts stützte sich die ESchK auf das von einem ihrer Fachmitglieder selber entwickelte Berechnungsmodell. Dieses basiert auf rund 2000 erfassten Daten von effektiven Transaktionen von Ertragsliegenschaften.Verworfen hatte die ESchK das von den Enteignern entwickelte "MIFLU II"-Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Flughafens und des Kantons Zürich nun abgewiesen. Sie hatten erfolglos argumentiert, dass das Modell der ESchK auf ungeeigneten methodischen Ansätzen und einer ungenügenden Datenbasis beruhe.
Gemäss dem Urteil aus Bern hat die ESchK mit ihrem Modell indessen den lärmbedingten Minderwert der fraglichen Liegenschaft "in sachgerechter Ausübung ihres Ermessens" ermittelt. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb das Modell MIFLU II vorzuziehen wäre.
Erfolglos blieb aber auch die Besitzerin der Liegenschaft selber. Sie hatte eine Erhöhung der Entschädigung auf 601\'000 Franken gefordert, dabei aber nicht das Berechnungsmodell als solches kritisiert, sondern lediglich den Entwertungssatz. Der Entscheid kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.