Die Anflüge aus Süden und aus Osten auf den Flughafen Zürich sind rechtens, hat das Bundesgericht entschieden. In anderen Punkten erteilte es dem Flughafen eine Abfuhr.
Am vorläufigen Betriebsreglement des Flughafens Zürich wird nicht gerüttelt. Das Bundesgericht hat den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen bestätigt. Die Flughafenbetreiberin muss jedoch zusätzliche Auflagen zum Schutz der Anwohner vor Fluglärm erfüllen. In seinem am Freitag veröffentlichten Entscheid teilt das Gericht die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Flughafen mit den Anflügen aus Osten und aus Süden die Kündigung des Überflugabkommens durch Deutschland kompensieren darf. Nur so könne der Flughafen Zürich eine wichtige europäische Drehscheibe im Luftverkehr bleiben, wie es die Plaungsbehörden vorschreiben.
Keine Einschränkung der Nachtruhe
Zusätzliche Kapazitäten lehnt das Bundesgericht aber ab. Die Anträge des Flughafens und der Fluggesellschaft Swiss auf eine "Pistenflexibilisierung", neue Schnellabrollwege für die Anflüge aus Süden und Osten, sowie Charterflüge nach 22 Uhr sind damit vom Tisch. Bewilligt hat das Bundesgericht zusätzliche Startpisten zwischen 21 und 22 Uhr, wenn, sofern die Flugzeuge wegen schlechter Sicht von Norden her landen müssen.
Das Gericht geht davon aus, dass diese Massnahme keinen zusätzlichen Flugverkehr auslöse und es auch im Interesse der Anwohner sei, Verspätungen vor 22 Uhr abzubauen. Das Bundesgericht räumt im Weiteren ein, dass der Flughafen Zürich erhebliche Immissionen verursache und sanierungsbedürftig sei. Alle Anträge auf Verkürzung oder Einschränkung der verlängerten Nachtruhe wies das Gericht ab. Abgewiesen hat es aber auch sämtliche Begehren, die Nachtruhe zu verlängern oder die Nachtflüge zu plafonieren.
Schallschutzmassnahmen gefordert
Als «zumutbar» und «umweltschutzrechtlich geboten» bezeichnet das Gericht lenkungswirksamere Lärmgebühren. Damit werde ein Anreiz geschaffen, möglichst leise Flugzeuge einzusetzen - insbesondere auch am frühen Morgen. Die Flughafen Zürich wurde deshalb verpflichtet, die für 2013/2015 angekündigten Revision seiner Lärmgebühren vorzuziehen. Schliesslich kam das Gericht in seinem Entscheid zum Schluss, dass die geltenden Immissionsgrenzwerte für Fluglärm nicht genügend Schutz gegen Störungen durch Fluglärm bieten. Die 2003 eingeführten Südanflüge am frühen Morgen führten zum Teil zu übermässigen Lärmimmissionen. Diese Südanflüge seien nur zulässig, wenn passive Schallschutzmassnahmen die betroffenen Anwohner besser vor Fluglärm schützten. Die Flughafen Zürich AG muss dem Bundesamt für Zivilluftfahrt innerhalb eines Jahres ein Konzept für zusätzliche Schallschutzmassnahmen einzureichen.
Beim Verein «Flugschneise Süd - Nein» (VFSN) wertet man das Urteil als Sieg nach Punkten, wie Präsident Thomas Morf in einer Mitteilung schreibt. Der VFSN bedaure zwar, dass das Bundesgericht nicht den Mut gezeigt habe, Südanflüge auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Insgesamt bedeute das Urteil aber eine Trendwende im Kampf für Umwelt und Bevölkerung.(sda/yba)