Das Bundesverwaltungsgericht hatte vor einem Jahr entschieden, dass Hausbesitzer grundsätzlich dann eine Lärmentschädigung verlangen können, wenn sie ihre Liegenschaft vor dem 23. Mai 2000 erworben haben. Am Vortag hatte Deutschland das Überflugabkommen gekündigt, worauf 2001 die Ostanflüge auf Piste 28 aufgenommen werden mussten.
Nach 1961 vorhersehbar
Hausbesitzer aus den betroffenen Gemeinden verlangten daraufhin von der Flughafen Zürich AG eine Entschädigung für die lärmbedingte Wertverminderung ihres Eigentums. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Flughafens nun gutgeheissen und das massgebliche Erwerbsdatum auf den 1. Januar 1961 vorverlegt.
Gleichzeitig hat das Gericht die Entschädigungsgesuche von Personen abgewiesen, die ihre Häuser nach diesem Stichtag erworben haben. Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass es bereits vor 15 Jahren das Datum für die Vorhersehbarkeit von Lärmimmissionen im Bereich der Landesflughäfen auf 1961 festgesetzt habe.
Ab diesem Zeitpunkt habe jedermann um den Flughafen Zürich mit einer Zunahme des Fluglärms rechnen müssen, was eine Entschädigung ausschliesse. Das gelte auch für die ab Herbst 2001 aufgenommenen Ostanflüge. Daran ändere nichts, dass die konkreten Gründe für deren Einführung nicht vorhersehbar gewesen seien.
Schallschutz unabhängig vom Erwerbszeitpunkt
Gemäss einer Medienmitteilung von Anwalt Peter Ettler, der zahlreiche Anwohner vertritt, werden damit nur noch einige wenige Hausbesitzer eine Lärmentschädigung erhalten. Die Eidg. Schätzungskommission muss zuvor überdies noch prüfen, ob die Lärmbelastung im Einzelfall auch genug schwer und speziell für eine Entschädigung ist.
In ihrem Entscheid betonen die Lausanner Richter weiter, dass enteignungsrechtliche Entschädigungen ohnehin nicht das geeignete Mittel zum Schutz vor Fluglärm darstellen. Die Entschädigungspraxis des Bundesgerichts stelle vielmehr die Lärmbegrenzung an der Quelle und den passiven Schallschutz in den Vordergrund.
Notwendig sei eine koordinierte Anwendung von Enteignungs-, Umwelt- und Raumplanungsrecht. Damit könnten unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs alle von Fluglärm betroffenen Hausbesitzer Schallschutzmassnahmen verlangen, falls bei ihren Liegenschaften die Immissionsgrenzwerte für Lärm überschritten würden.
Verstärkte Raumplanung
Gemäss Gericht ist zudem mit raumplanerischen Massnahmen dafür zu sorgen, dass in fluglärmbelasteten Gebieten grundsätzlich keine neuen Wohnsiedlungen entstehen und dass der Flughafenbetrieb Rücksicht auf bestehende Wohngebiete nimmt.
Um diese Ziele zu erreichen, könnten im hängigen Sachplanverfahren Infrastruktur der Luftfahrt nicht nur Beschränkungen des Flugbetriebs vorgesehen werden, sondern etwa auch passive Schallschutzmassnahmen.
Für Anwalt Ettler können solche «Placebos» die «faktische Beseitigung» der Eigentumsgarantie allerdings nicht kompensieren. Zwar seien die Hinweise des Gerichts ein Fingerzeig an Politik und Bundesbehörden. Ob sie im weit fortgeschrittenen Sachplanverfahren aber noch etwas bewirken könnten, sei abzuwarten. (u.a. Urteil 1C_284/2009 vom 8.6.2010; BGE-Publikation)