Das Schweizer oberste Bundesgericht hat in den Streitigkeiten um die Fluglärmentschädigungen für Ostanflüge zum Flughafen Zürich ein erstes Urteil gefällt. Entschieden wurden darin lediglich prozessuale Fragen. Drei weitere Verfahren, in denen auch inhaltliche Fragen behandelt werden, sind noch vor Bundesgericht hängig und werden später entschieden.
Am 26. Mai 2009 entschied das Bundesverwaltungsgericht über zahlreiche Beschwerden betreffend Fluglärmentschädigungen für die 2001 eingeführten Ostanflüge zum Flughafen Zürich. Dagegen wurden vier Beschwerden ans Bundesgericht erhoben. Streitig sind verschiedene Anspruchsvoraussetzungen, namentlich ab welchem Stichdatum die Fluglärmimmissionen vorhersehbar waren.
Das Bundesgericht hat jetzt über eine der vier Beschwerden entschieden. In dieser ging es ausschliesslich um prozessuale Fragen: Das Bundesverwaltungsgericht war auf einzelne Beschwerden betreffend Entschädigungsforderungen wegen direkten Überflugs nicht eingetreten. Zu Unrecht, wie das Bundesgericht nun entschieden hat. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführer im weiteren Verfahren vor der Schätzungskommission (an welche das Bundesverwaltungsgericht die Sache zu neuem Entscheid zurückgewiesen hatte) nicht nur Ansprüche wegen übermässiger Immissionen, sondern auch wegen des direkten Überflugs geltend machen können. Im vorliegenden Urteil hat das Bundesgericht somit noch keine inhaltlichen Fragen im Zusammenhang mit den Entschädigungsansprüchen für Ostanflüge entschieden. Diese werden im Rahmen der drei vor Bundesgericht noch hängigen Beschwerdeverfahren (1C_284/2009; 1C_288/2009 und 1C_290/2009) behandelt werden.