Die Projektierungszone am Ende der Piste 28 des Flughafens Zürich ist rechtens. Das Bundesverwaltungsgericht hat im zweiten Anlauf die Beschwerden der Gemeinde Rümlang und einer Baufirma abgewiesen.
(sda) Mit der Projektierungszone wollen der Flughafen und der Bund die Option eines Pistenausbaus nach Westen längerfristig sicherstellen. Die Projektierungszone steht Bauplänen der im fraglichen Gebiet ansässigen Tiefbaufirma Eberhard Bau AG entgegen.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte vor einem Jahr die Beschwerde der Gemeinde Rümlang und der Baufirma gutgeheissen. Es war zum Schluss gekommen, dass eine Planungszone nicht festgelegt werden dürfe, solange der SIL-Prozess nicht abgeschlossen und das SIL- Objektblatt für die Flughafen-Region nicht verabschiedet sei.
Öffentliches Interesse überwiegt
Der SIL-Prozess soll den Rahmen für den künftigen Ausbau am grössten Schweizer Flughafen abstecken, das Objektblatt frühestens 2010 vom Bundesrat genehmigt werden. Das Bundesgericht kam später zum Schluss, dass es ausreiche, wenn im Rahmen des laufenden SIL- Prozesses eine Pistenverlängerung als Option verfolgt werde.
Die Richter in Lausanne schickten die Sache in der Folge zu neuem Entscheid zurück an ihre Kollegen in Bern. Im zweiten Umgang hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Gemeinde und der Baufirma nun abgewiesen. Laut dem Urteil besteht für die Projektierungszone ein öffentliches Interesse.
Dieses überwiege die Interessen der betroffenen Baufirma und der Gemeinde. Es bestehe aus volkswirtschaftlichen Überlegungen ein grosses Interesse daran, dem Flughafen Zürich ein gewisses Entwicklungspotential zuzugestehen. Die verfügte Projektierungszone erweise sich damit als rechtmässig. (Urteil A-4654/2009 vom 12.10.2009)