Bundesgericht lässt Zürich abblitzen
Die Frage der Zulässigkeit von Südanflügen auf den Flughafen Zürich-Kloten bleibt weiterhin offen. Das Bundesgericht hat gegen den Willen der Stadt Zürich ein Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
(ap) Konkret ging es um ein Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Änderung des Betriebsreglements für den Flughafen Zürich-Kloten vom Oktober 2002. Darin liess das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) verlauten, dass Landungen aus Süden, wie von der Flughafenbetreiberin Unique beantragt mangels eines lückenlosen Umweltverträglichkeitsberichts zwar nicht genehmigt werden könnten, dass solche Südanflüge indes «grundsätzlich genehmigungsfähig» seien.
Zahlreiche Anwohner, Organisationen und die Stadt Zürich erhoben gegen diese provisorischen Änderungen Rekurs. Die Stadt Zürich befürchtete, dass mit der Feststellung, dass Südanflüge grundsätzlich genehmigungsfähig seien, eine Grundsatzfrage beantwortet werde, die später allenfalls nicht mehr aufgeworfen werden könnte.
Im Juni dieses Jahres erliess das BAZL angesichts der neuen Situation am Flughafen Zürich-Kloten mit der von Deutschland aufgezwungenen verlängerten Nachtflugsperre über süddeutsches Gebiet und einer Reduktion der Anflüge von Norden neue provisorische Änderungen des An- und Abflugregimes. Da diese Änderungen die Regelungen vom Oktober 2002 weitgehend ersetzen und auch Südanflüge zulassen, stellte sich dem Bundesgericht die Frage, ob das in Lausanne hängige Verfahren, bei dem es um die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde der Stadt Zürich und um den Erlass vorsorglicher Massnahmen geht, noch weiter führen sollte.
Obwohl die Stadt Zürich um Fortsetzung des Verfahrens ersuchte, schrieb das Bundesgericht das Verfahren jetzt mangels eines aktuellen schutzwürdigen Interesses der Stadt Zürich als «gegenstandslos geworden» ab.