Der VGH wies mit seinen Entscheidungen die Eilanträge von Anliegerkommunen zurück und bestätigte damit, dass sofort mit dem Bau begonnen werden könne. Die endgültige Entscheidung über den Ausbau soll nach einer auf zehn Tage angesetzten mündlichen Verhandlung frühestens im Juli fallen. Fraport-Angaben laufen derzeit die Bauvorbereitungen. Mit der Rodung des Waldes auf dem Baugelände werde spätestens Anfang Februar begonnen.
Die Fraport-Aktie erholte sich nach den Neuigkeiten von ihren Verlusten des Vormittags. Am Nachmittag lag sie mit 0,51 Prozent im Minus bei 27,50 Euro und damit im Mittelfeld des MDAX .
BUND, ANWOHNER UND KOMMUNEN SCHEITERN
Gegen das Projekt mit dem Bau einer neuen Landebahn, eines dritten Terminals und der Erweiterung des Fracht- und Wartungszentrums hatten der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Anwohner und 13 Anliegerkommunen geklagt. Mit einem Eilantrag wollten sie die Rodung des Waldes als ersten Schritt des Ausbaus verhindern. Nach dem BUND in der vergangenen Woche wurden nun auch die Kommunen - darunter die Stadt Mainz - und die Anwohner vom VGH abgewiesen.
Die Richter argumentierten, eventuelle Planungsfehler müssten nicht zum Stopp des gesamten Projektes führen. "Mängel, die im gerichtlichen Hauptsacheverfahren oder in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren ausgeräumt werden könnten, stehen der Herstellung der Landebahn und der sonstigen baulichen Anlagen nicht entgegen. Sie rechtfertigten es damit auch nicht, den Ausbauplan zu suspendieren." Zudem sei der vor 13 Monaten ergangene Planfeststellungsbeschluss eine sofort gültige Baugenehmigung. Diese könnte nur durch wichtige Argumente ausgesetzt werden. Die gegenwärtige Wirtschaftskrise könne nicht gelten, weil das Projekt über Jahre gehe und zudem gerade jetzt als Investition wichtig sein könne.
KRITIK AN NACHTFLUGREGELUNG
Zugleich machte der Senat aber auch deutlich, dass die geplante Nachtflugregelung "einer rechtlichen Überprüfung voraussichtlich nicht standhalten" werde. Die Planung mit im Schnitt 150 Flugbewegungen, von denen 17 auf eine Kernzeit zwischen 23.00 und 5.00 Uhr entfielen, trage "nach derzeitiger Einschätzung des Gerichts dem gesetzlich gebotenen Schutz der Nachtruhe nicht ausreichend Rechnung".
Weil im Mediationsverfahren der Verzicht auf Nachtflüge vereinbart worden war, werde diesem Punkt ein erhebliches Gewicht beigemessen. "Nur mit dieser Einschränkung kann eine weitere Steigerung der gewaltigen Lärmbelastung, der eine riesige Anzahl von Menschen in der Umgebung des Flughafens schon jetzt ausgesetzt ist, zugelassen werden." Auch die Regelungen für die "Nachtrandstunden", jeweils eine Stunde vor und nach der Kernzeit, seien bedenklich. Solche Mängel könnten aber ausgeräumt werden.
BESCHLÜSSE UNANFECHTBAR
Deshalb habe das Gericht "im Übrigen keine durchgreifenden Bedenken" gegen das geplante Lärmschutzkonzept. Die Planungsbehörde habe den öffentlichen Interessen an der Erhaltung und Stärkung des Luftverkehrsstandortes Frankfurt "ohne Abwägungsfehler" den Vorrang vor Lärmschutz und sonstigen Belangen eingeräumt. "Auch das allgemeine Risiko eines Flugzeugabsturzes oder gar eines Störfalls bewegt sich im Rahmen allgemeiner Akzeptanz." Die Beschlüsse des VGH seien unanfechtbar./me/DP/stw